Mit dem heutigen Beschluss fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, den § 86a StGB zu erweitern - etwa um die Komponente „in der Schule“. Die Initiative stieß in den Beratungen auf breite Zustimmung.
Ein besonderes politisches Gewicht erhielt die Sitzung durch die Anwesenheit des israelischen Botschafters, S.E. Ron Prosor. Im Vorfeld der Abstimmung trafen sich Justizministerin Beate Meißner und Botschafter Prosor zu einem intensiven Meinungsaustausch über die Bekämpfung von Antisemitismus und Extremismus im Bildungsbereich.
„Dass Botschafter Ron Prosor heute persönlich anwesend war, ist für uns eine große Ehre und ein unmissverständliches Signal“, betonte Ministerin Meißner nach der Sitzung. „Es unterstreicht, dass der Kampf gegen Antisemitismus und das Zeigen von Symbolen des Schreckens kein Lippenbekenntnis ist.
Mit dieser Initiative schützen wir die Würde unserer Geschichte vor einer schleichenden Normalisierung des Unverzeihlichen. Schule ist kein rechtsfreier Raum, das Zeigen von verfassungwidrigen Zeichen darf deshalb nicht ohne Strafe bleiben. Nun setze ich auf die schnelle Umsetzung durch die Bundesregierung, um den Schülern, die im Klassenraum durch Hitlergruß und Hakenkreuz provozieren, Einhalt zu gebieten.“
In ihrer Rede vor dem Bundesrat machte Meißner deutlich, dass Pädagogik zwar Vorrang hat, der Rechtsstaat aber dort eine Grenze ziehen muss, wo Provokation zum System wird. Die Neuregelung richtet sich explizit an strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren, die bewusst die Werte unserer Verfassung angreifen. „Der Rechtsstaat darf vor der Klassenzimmertür nicht haltmachen“, so Meißner. „Wir schulden es den Lehrkräften, die täglich für unsere Demokratie einstehen, und den Schülern, die ein Recht auf einen angstfreien Raum haben. Wir schließen heute eine Gerechtigkeitslücke, die viel zu lange Bestand hatte.“
Der Entschließungsantrag wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Hintergrund:
Der § 86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Bisher setzt dies jedoch voraus, dass die Tat „öffentlich“ oder in einer Versammlung begangen wird. Da Klassenzimmer juristisch als nicht-öffentlich gelten, bleiben entsprechende Vorfälle regelmäßig ohne strafrechtliche Konsequenzen. Die durch die Thüringer Landesregierung angestrebte Erweiterung und daraus folgende Strafbarkeit setzt die Strafmündigkeit voraus. Diese beginnt nach § 19 StGB mit Vollendung des 14. Lebensjahres.