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Zweite Staatsprüfung

Die zweite Staatsprüfung wird vom Justizprüfungsamt (Prüfungsabteilung II) während des laufenden Referendariats organisiert.

Jährlich finden zwei Prüfungsdurchgänge statt.

Hinweisblätter und weiterführende Links zu Ihrer ausführlichen Information finden Sie in der rechten Randspalte dieser Seite.

 

Display am Eingang des Prüfungsraumes mit der Aufschrift Prüfungen - Bitte Ruhe

Schriftlicher Teil

Es sind insgesamt 8 fünfstündige Aufsichtsarbeiten anzufertigen, davon

  • 3 Aufgaben mit Schwerpunkt aus dem Zivilrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürJAPO)
  • 2 Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ThürJAPO)
  • 2 Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ThürJAPO) 
  • 1 Aufgabe aus einem oder mehreren der vorgenannten Bereiche, wobei der vom Justizprüfungsamt ausgewählte Bereich spätestens bei Beginn des Prüfungsdurchgangs (regelmäßig mit der Ladung) bekannt gegeben wird.

Die Aufsichtsarbeiten werden regelmäßig im Juni und Dezember geschrieben.

Mündlicher Teil

Die mündliche Prüfung folgt unmittelbar nach der dreimonatigen Wahlstation, d.h. regelmäßig im November (Aufsichtsarbeiten im Juni des selben Jahres) bzw. im Mai (Aufsichtsarbeiten im Dezember des Vorjahres).

Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat.

Die mündliche Prüfung gliedert sich in

  • einen Aktenvortrag, der ein Pflichtfach (vgl. § 46 Abs. 2 ThürJAPO) zum Gegenstand hat und
  • vier Prüfungsgespräche, davon je eines
    • im Zivilrecht
    • Strafrecht
    • öffentlichen Recht und
    • im Schwerpunktbereich (§ 46 Abs. 3 ThürJAPO).

Zeugnis

Hat der/die Rechtsreferendar/in die zweite Staatsprüfung bestanden, erteilt ihm/ihr der Präsident des Justizprüfungsamts ein Zeugnis. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der/die Rechtsreferendar/in befugt, die Bezeichnung „Assessor/Assessorin“ zu führen.

  • Nichterbringung von Prüfungsleistungen/ Verhinderung

    Ist ein/e Prüfungskandidat/in im Sinne des § 7 Abs. 4 ThürJAPO wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Prüfung teilzunehmen, wird die Zustimmung des Justizprüfungsamts zur Nichterbringung der Prüfungsleistung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes  zu stellen. Das Kennenmüssen des wichtigen Grundes steht der Kenntnis gleich.

    Im Falle der Erkrankung ist dieser wichtige Grund durch Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses glaubhaft zu machen, welches die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen Befundtatsachen enthalten muss.
    Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Amtsärztin/der Amtsarzt schriftlich von der Schweigepflicht gegenüber dem Justizprüfungsamt entbunden wird. Gleiches gilt für die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt, da die dort erhobenen Befunde ggf. im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung beigezogen werden.

    Für alle Fälle der Verhinderung an der Erbringung einer Prüfungsleistung ist zu beachten, dass bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen regelmäßig dann von einer fahrlässigen Unkenntnis des wichtigen Grundes ausgegangen wird, wenn der Kandidat/die Kandidatin bei bestehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat
    (§ 7 Abs. 6 ThürJAPO).

    Erbringt ein/e Prüfungskandidat/in eine Prüfungsleistung ohne Zustimmung durch das Justizprüfungsamt nicht, erteilt das Justizprüfungsamt gemäß § 7 Abs. 1 ThürJAPO für diese Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (0 Punkte).

  • Prüfungserleichterungen

    Im Fall einer Körperbehinderung oder einer nicht unerheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung einer Prüfungskandidatin/ eines Prüfungskandidaten, die längerfristig ist, ohne dauerhaft zu sein, und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse liegt, gewährt der Präsident auf Antrag angemessene Erleichterungen, wenn mit diesen die Chancengleichheit hergestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 ThürJAPO).

    Der betreffende Antrag ist mit dem Nachweis der Behinderung bzw. Beeinträchtigung spätestens 6 Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der zweiten Staatsprüfung beim Justizprüfungsamt einzureichen ( 10 Abs. 3 ThürJAPO).
     

  • Notenverbesserung

    Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Vorauserstattung der für die Bewertung der Prüfungsleistungen entstehenden Kosten einmal wiederholen (vgl. § 53 ThürJAPO).

  • Nichtbestehen

    Bei erstmaligem Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung kann diese – vollständig – einmal wiederholt werden. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt den nächsten Prüfungsdurchgang und die Länge des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Regelmäßig nehmen der/die betreffende Rechtsreferendar/in bereits nach einem halben Jahr des Ergänzungsvorbereitungsdienstes an der Wiederholungsprüfung teil.

Kontakt

Prüfungsabteilung II - Zweite juristische Staatsprüfung

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Justizprüfungsamt
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

Telefon: 0361 573511-552 oder -512
E-Mail: Justizpruefungsamt@tmmjv.thueringen.de

Weiterführende Links

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