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Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit umfasst als eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts (§ 51 Sozialgerichtsgesetz). Die Sozialgerichte dienen insoweit dem Schutz der sozialen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In allen drei Instanzen wirken nicht nur Berufsrichter/innen sondern auch ehenamtliche Richter mit.

Besonders zu beachten ist, dass in den meisten Fällen keine Gerichtskosten von den Kläger/innen (Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen) und Beklagten zu zahlen sind.

Im Sozialgerichtlichen Verfahren ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten mit einer Ausnahme nicht vorgeschrieben. Mit Ausnahme des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht. Hier ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Pflicht. Doch auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, dass eine fachkundige Beratung durch eine/n Bevollmächtigte/n des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sozial- oder berufspolitische Verbände) die Prozessführung erleichtert.

Wofür sind die Sozialgerichte zuständig?

  • Gesetzliche Krankenversicherung (z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld, medizinische Rehabilitation)
  • Gesetzliche Rentenversicherung (z. B. medizinische und berufliche Rehabilitation, Rentenauskunft, Altersrente)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Verletztenrente, Heilbehandlung)
  • Soziale und private Pflegeversicherung (z. B. häusliche Pflegehilfe)
  • Arbeitslosenversicherung (ALG I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld)
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II, Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen)
  • Schwerbehindertenrecht (z. B. Landesblindengeld, Feststellung des Grades der Behinderung)
  • Soziales Entschädigungsrecht (z. B. Versorgung von Kriegsopfern, Soldaten, Opfern von Impfschäden und Gewalttaten, SED-Unrechtsbereinigung)
  • Sozialhilfe (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Vertragsarztrecht
  • Alterssicherung der Landwirte (z. B. Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenenversorgung)
  • Betreuung und Erziehung von Kindern (Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, teilweise Kindergeld)
  • Existenzsicherung für Asylbewerber nach dem Asylbewerbungsleistungsgesetz (z. B. Sach- und Geldleistungen

Zu den Angelegenheiten des Sozialrechts, für die hingegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, gehört beispielsweise die Kriegsopferfürsorge.

In Thüringen gibt es vier Sozialgerichte und ein Landessozialgericht.

 

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