Verfahrensablauf
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.
Die erste Stufe bildet zwingend ein, im Ergebnis erfolgloses, außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Dies beinhaltet den ernsthaften Versuch, sich außergerichtlich mit den Gläubigerinnen bzw. Gläubigern zu einigen. Der Versuch muss innerhalb der sechs Monate vor Stellung des gerichtlichen Antrags erfolgen. Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen, der in Thüringen mit Hilfe einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts, einer Notarin bzw. eines Notars, einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters oder einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle erstellt werden kann.
Der Schuldenbereinigungsplan sollte schriftlich niedergelegt werden. Er sollte bestimmte Mindestangaben enthalten, ohne die der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger eine Entscheidung über die Zustimmung zu dem Plan gar nicht möglich ist. Dazu zählen:
- ein Vermögens- und Einkommensverzeichnis des Schuldners
- ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
- Regelungen zur Schuldenbereinigung (z. B. Stundungs-, Ratenzahlungs- oder Teilerlassvereinbarungen, Regelungen zu Zinsmodalitäten oder Verwertungen von Sicherheiten)
- zwingend aufzunehmen sind: Angaben zu den Auswirkungen des Plans auf die Sicherheiten der Gläubiger (z. B. Bürgschaften, Pfandrechte etc.)
Bei der Erstellung des Plans kann es sinnvoll sein, von Anfang an eine zur Beratung geeignete Stelle hinzuzuziehen. Denn Voraussetzung der weiteren Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist, dass eine anerkannte Beratungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bestätigt.
Gerichtliches Verfahren
Kosten
In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten.
Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen sind meist in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände und bieten ihre Tätigkeit für die Schuldnerin bzw. den Schuldner in der Regel kostenfrei an.
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten - das heißt die Gebühren und Auslagen des Gerichts - sind grundsätzlich von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner zu tragen. Ihre Höhe ist im Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit dem dazugehörigen Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) und der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) geregelt. Sie richtet sich nach dem Streitwert, das heißt für das Eröffnungsverfahren und die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. Für das Eröffnungsverfahren fällt eine 0,5 Gebühr, für die Durchführung des Verfahrens eine 2,5 Gebühr an (Nummer 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses). Um die konkrete Gebühr zu berechnen, multipliziert man diese Gebührenwerte mit dem Kostenwert, der sich aus dem Streitwert ergibt.
Daneben sind auch die Insolvenzverwaltervergütung und die Vergütung des Treuhänders von dem Schuldner zu tragen. Die Höhe dieser Vergütungen ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) näher bestimmt.
Zur Deckung der Kosten wird auf die Insolvenzmasse zurückgegriffen. Das Insolvenzverfahren wird - wie oben dargestellt - nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind. Für den Schuldner, der diese nicht aufbringen kann, besteht unter den Voraussetzungen des § 4a InsO die Möglichkeit zur Verfahrenskostenstundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Kann er auch danach die Kosten nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Nützliche Hinweise
Weitere nützliche Hinweise über die Pfändungsfreigrenzen und einen detaillierten Überblick über die Restschuldbefreiung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).