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Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Thüringen für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Rechtliche Grundlagen zur Einreise

    Ukrainische Staatsangehörige dürfen weiterhin für 90-tägige Kurzaufenthalte visumfrei (mit einem biometrischen Reisepass) in den Schengen-Raum einreisen. Dieser Aufenthalt kann bei der zuständigen Ausländerbehörde um weitere 90 Tage verlängert werden.

    Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise grundsätzlich ein Visum. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Ministerverordnung des Bundesinnenministeriums vom 7. März 2022, die durch Verordnung vom 26. April 2022 geändert worden ist, geregelt, dass

    • Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. August 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind,
    • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum  31. August 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, (dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen und gleichwertigen Schutz genießen) sowie
    • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben

    ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Diese Befreiungen finden rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung und sind bis zum 31. August 2022 befristet.

    Die Details zu Einreise, Aufenthalt und Rückkehr für Vertriebene aus der Ukraine hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf der Website germany4ukraine zusammengefasst.

    Die Vorgaben der Coronaeinreiseverordnung sind nach Aussage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft.

  • Rechtliche Regelungen zum Aufenthalt

    Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage (zusammengerechnet für alle Schengen-Staaten) frei innerhalb der EU bewegen. Wer visumfrei nach Deutschland eingereist ist und über den 31. August 2022 in Deutschland bleiben möchte, sollte eine der folgenden Optionen wählen:

    • einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen
    • einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck stellen, zum Beispiel zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit
    • einen Asylantrag stellen

    Die Vor- und Nachteile der einzelnen Optionen sowie weitere Informationen zum Aufenthalt in Deutschland hat das Bundesinnenministerium auf der Website germany4ukraine dargestellt.

    Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sollte möglichst erst dann gestellt werden, wenn klar ist, an welchem Ort man dauerhaft eine Unterkunft gefunden hat. Wer nicht privat, z.B. bei Freunden oder Verwandten, leben kann, erhält einen Wohnort zugewiesen.

    Das Bundesinnenministerium hat auf der Website germany4ukraine Möglichkeiten zusammengestellt, um eine Unterkunft in Deutschland zu finden.

    Der Aufenthaltstitel wird grundsätzlich als ein eigenständiges Dokument in Form einer Karte im Scheckkarten (eAT)-Format mit elektronischem Speicherchip erteilt.

    Bis zur Ausstellung dieser Karte wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Sie sollte bereits einen Hinweis auf den Aufenthaltstitel gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz enthalten.

    Weder für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, noch für die Ausstellung der Karte werden Gebühren verlangt.

    Wohnsitzauflagen werden nicht auf der Aufenthaltsbescheinigung vermerkt, dafür gibt es ein gesondertes Schreiben.

    Aufenthaltstitel gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz

    Beim Ratstreffen am 03.03.2022 haben sich die europäischen Innenministerinnen und Innenminister auf eine rasche und vereinfachte Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in allen EU-Staaten verständigt. Sie haben dafür mit Datum vom 04.03.2022 den „Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes“ in Kraft gesetzt.

    Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses kommt § 24 Aufenthaltsgesetz unmittelbar zur Anwendung, so dass seither entsprechende Aufenthaltstitel erteilt werden können. Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

    Wer erhält diesen Schutz:

    • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten sowie ihre Familienangehörigen
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und ihre Familienangehörigen.
    • Als Familienangehörige gelten Ehegatten und nicht verheiratete Partnerinnen und Partner, die mit der anspruchsberechtigten Person in dauerhafter Beziehung leben, minderjährige ledige Kinder und andere enge Verwandte, die in einem Familienverband mit der anspruchsberechtigten Person lebten und mindestens größtenteils von  ihr abhängig waren. Diese Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz aus eigener Berechtigung.
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
    • nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dies umfasst auch Personen, die glaubhaft machen können, dass sie sich zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, aber ihren Schutzstatus oder dauerhaften Aufenthaltstitel zum 24. Februar 2022 noch nicht erlangen konnten und die nicht dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen. Dies betrifft Fälle, in denen
      - die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
      - während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

    Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz kann nur dann versagt werden, wenn der Ausländerbehörde entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen. Gegebenenfalls kann die Ausländerbehörde eine Sicherheitsüberprüfung anstoßen.

    Anspruchsberechtigten Personen wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend vom Zeitpunkt der Einreise, frühestens zum 4. März 2022, mit einer Gültigkeit bis zum 4. März 2024 erteilt. Wenn sich die Situation in der Ukraine nicht ändert, kann diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, maximal jedoch bis zum 4. März 2025.

    Staatliche Leistungen

    Anspruch auf staatliche Leistungen

    Seit dem 1. Juni 2022 haben Hilfsbedürftige aus der Ukraine regelmäßig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II – Jobcenter) bzw. auf Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe – Sozialamt), soweit sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Hierzu gehört die Registrierung und Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Liste mit den zuständigen Behörden in den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten finden Sie hier:

    Weitere Informationen dazu finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Bis die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII vorliegen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

    Ein Asylantrag ist für Vertriebene aus der Ukraine in der Regel keine Voraussetzung dafür, dass sie ein Aufenthaltsrecht und / oder Sozialleistungen in Deutschland erhalten.

    Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besitzt, die eine Arbeitserlaubnis für mindestens sechs Monate enthält, hat unter Umständen Anspruch auf Familienleistungen, z.B. Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss. Die genauen Voraussetzungen dafür finden sich auf der Website Germany4Ukraine.

    Hinweise zur medizinischen Versorgung

    Hinweise zur medizinischen Versorgung finden sich (unter Punkt 5) auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    In Thüringen wird eine Anmeldung bei der Krankenkasse bereits dann vorgenommen, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht. Sobald ein personalisierter Anspruchsnachweis der Krankenkasse oder die elektronische Gesundheitskarte vorliegt, können ärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden.

    Deshalb gilt:

    Wenden Sie sich bitte vor dem Arztbesuch an die Sozialbehörde des Landkreises/der Stadt, in der Sie jetzt wohnen, und sagen, dass Sie medizinische Hilfe brauchen.

    Nur wenn Sie vorab bei der Behörde um Hilfe bitten, ist gewährleistet, dass die erforderlichen Kosten für die Krankenbehandlung übernommen werden.

    Eine Ausnahme davon gilt nur bei einem medizinischen Notfall! In einem solchen Notfall melden Sie sich bitte schnellstmöglich nach dem Arzt- oder Zahnarztbesuch bei der zuständigen Sozialbehörde.

    Auch wenn Sie in anderen Bereichen Hilfe benötigen, können Sie sich gern an die aufgeführten Behörden in der Liste (PDF) wenden.

    Das Wichtigste zusammengefasst auch auf Ukrainisch, Englisch und Russisch finden Sie in dem Flyer (PDF).

    Die Notfallvereinbarung, welche bis zum 30. November 2022 verlängert wurde, findet sich im Wortlaut hier:

    Erstattung von Kosten für die private Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine

    Wer Geflüchtete aus der Ukraine privat in selbst genutztem Wohnraum aufgenommen hat, kann von seinem Landkreis bzw. seiner kreisfreien Stadt eine monatliche Pauschale erhalten. Vorgesehen sind 150,00 Euro für jede erste aufgenommene Person und 75,00 Euro für jede weitere aufgenommene Person. Erforderlich ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem für den Wohnort zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt. Diese trifft die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise.

    Wer beispielsweise mit der Bereitstellung von Wohnraum oder mit Spenden helfen möchte, kann nähere Informationen auf der Website des Freistaates Thüringen erhalten.

  • Spracherwerb und Beschäftigungserlaubnis

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Integrationskurse sowie weitere Integrationsangebote für Geflüchtete aus der Ukraine geöffnet. Die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG kann unter Vorlage des gemäß § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels erfolgen. Liegt bei Antragstellung noch kein Titel nach § 24 AufenthG vor, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG vorgelegt wird.  Wo wohnortnah Integrationskurse angeboten werden und welche Regionalstelle des BAMF zuständig ist, lässt sich schnell und einfach mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI herausfinden. Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben.

    Der Erstorientierungskurs (EOK) gibt einen Überblick über das Leben in Deutschland und vermittelt einfache Deutschkenntnisse, um den Alltag zu meistern: Auch dieser steht ukrainischen Geflüchteten offen. Die Teilnahme am Kurs ist kostenfrei. Die Kurse werden in Thüringen von den Volkshochschulen sowie anderen zugelassenen Trägern vor Ort umgesetzt.

    Programm "Migrantinnen einfach stark im Alltag" (MiA-Kurse) ist ein Angebot speziell für Frauen. In den Kursen erhalten sie relevante Informationen für den Alltag, z.B. wie das Schul- und Bildungssystem in Deutschland funktioniert oder welche Aus- und Weiterbildungen möglich sind. Die Teilnahme am Kurs ist auch für ukrainische Geflüchtete kostenfrei. Eine Liste mit allen Trägern sowie weiteren Informationen zu den MiA-Kursen finden Sie unter: www.bamf.de/mia

    Die Berufssprachkurse (BSK) sind ein breites, bedarfsorientiertes Kursangebot für die Integration in den Arbeitsmarkt. Über Teilnahmeberechtigungen entscheiden grundsätzlich die zuständige Arbeitsagentur. Weitere Informationen, einen Überblick über direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner („Liste der Kontaktpersonen“) und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

    Der Thüringer Volkshochschulverband e. V. berät ukrainische Geflüchtete in ukrainischer und russischer Sprache, wo Sie Deutsch lernen können. Weiter Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier:

    Eine Beschäftigungserlaubnis wird in der Regel mit dem Aufenthaltstitel gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt. Diese Arbeitserlaubnis muss aber ausdrücklich auf der Fiktionsbescheinigung bzw. dem Aufenthaltstitel vermerkt sein, mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Ist die Erwerbstätigkeit erlaubt, ist sowohl die Aufnahme einer sozialversicherungspflichte Arbeit als auch eine selbstständige Tätigkeit möglich. Bei einigen Berufen gibt es jedoch Zugangsbeschränkungen, z.B. für Lehrerinnen und Lehrer oder Ärztinnen und Ärzte.

    Genauere Informationen, auch zur Jobsuche, findet man auf der Website germany4ukraine.

Stand: 23.08.2022

    Flagge der Ukraine

    Weitere Informationen

    Zentrales Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine

    Zur Website Germany4Ukraine

    Mehrsprachige Informationen

    Offizielles, staatliches und themenübergreifendes Informationsportal mit Hinweisen zu Unterkunft, Basisthemen sowie medizinischer Versorgung in Deutschland. Die Informationen und Leistungen sind mehrsprachig auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar. „Germany4Ukraine“ ist als gemeinsames Produkt aller Ministerien, nachgeordneten Behörden und durch das BMI bestätigter Hilfsorganisationen entwickelt.

    zur Website Germany4Ukraine

    Solidarität mit der Ukraine - Thüringen hilft

    zur Website des Freistaates Thüringen

    Informationen zu Einreise und Aufenthalt sowie zu Unterstützungsmöglichkeiten

    zur Website der Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge

    Kontaktdaten der Ausländer- und Sozialbehörden in Thüringen (mehrsprachig)

    Liste zum Download (PDF)

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