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Psychosoziale Prozessbegleitung


Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) wurde § 406g (Psychosoziale Prozessbegleitung) neu in die Strafprozessordnung aufgenommen. Nach § 406g Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) können sich Verletzte des Beistands einer psychosozialen Prozessbegleitein oder eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen.

Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529).

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung in Strafsachen. Sie stellt eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten der Opferhilfe bzw. Opferhilfeeinrichtungen dar und verfolgt das Ziel, die Belastung der Verletzten im Strafverfahren zu reduzieren. Die Verletzten sollen nicht durch das Verfahren selbst erneut zum Opfer und damit ein zweites Mal geschädigt werden. Psychosoziale Prozessbegleitung beinhaltet die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist durch Neutralität im Strafverfahren und eine strikte Trennung zwischen Beratung und Begleitung geprägt. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung des Verletzten noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung der Zeugen führen. Psychosoziale Prozessbegleitung beinhaltet auch keine therapeutische Behandlung oder psychologische Beratung. Sollte Bedarf an solchen weitergehenden Hilfe- und Beratungsangeboten bestehen, können die Begleiter allerdings bei der Suche nach geeigneten Fachstellen helfen.

Psychosozialen Prozessbegleitern steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Daher kann es zum Beispiel vorkommen, dass sie als Zeugen gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auch zum Inhalt von Gesprächen mit den von ihnen begleiteten Verletzten aussagen müssen.

Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es grundsätzlich gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und in der gerichtlichen Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein (§ 406g Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Anwesenheit bei einer Vernehmung kann ihm nur dann untersagt werden, wenn er dem Verletzten nicht gerichtlich beigeordnet wurde und seine Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte (406g Abs. 4 Satz 1 StPO).

In bestimmten Fällen kann das zuständige Gericht dem Verletzten auf dessen Antrag einen psychosozialen Prozessbegleiter beiordnen. Diese Beiordnung ist dann für den Verletzten kostenfrei. Die Voraussetzungen sind in § 406g Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO geregelt. Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Beiordnung bestehen. Eine Beiordnung ist vor allem in folgenden Fällen möglich:

  • bei minderjährigen Opfern schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten,
  • bei sonstigen Opfern schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten, wenn diese ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder ihre besondere Schutzbedürftigkeit die Beiordnung erforderlich macht.

Als psychosoziale/r Prozessbegleiter/in im Sinne von § 406g StPO dürfen nur Personen auftreten, die zuvor anerkannt worden sind. Für das Gebiet des Freistaats Thüringen ist die Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 559) geregelt.

Entscheidungen über die Anerkennung trifft das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Dort wird ein Verzeichnis der in Thüringen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter geführt. Das Verzeichnis dient der Auswahl eines Prozessbegleiters durch das zuständige Gericht und der Information des Verletzten. Es kann (zum Beispiel durch die Polizei) an Verletzte ausgehändigt werden. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Daten können auch veröffentlicht werden, soweit die anerkannte Person in die Veröffentlichung einwilligt. Das veröffentlichte Verzeichnis finden Sie im Anschluss an diesen Text.

Die Anerkennung einer Person als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung in Thüringen gleich (§ 6 Abs. 1 ThürPsychPbAG). Das hat zur Folge, dass außerhalb Thüringens lebende Verletzte sich eines in der Nähe ihres Wohnorts tätigen psychosozialen Prozessbegleiters bedienen können und diese Person auch in Thüringen als anerkannt gilt. Die  anderen Bundesländer haben identische oder ähnliche Regelungen in ihre Ausführungsgesetze aufgenommen. Damit kann (je nach Landesrecht) auch für in Thüringen lebende Verletzte die Möglichkeit bestehen, sich bei Strafverfahren in anderen Bundesländern eines in Thüringen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleitern ist im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 559) geregelt. Für Entscheidungen über die Anerkennung ist das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zuständig.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung ergeben sich aus § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) und § 1 ThürPsychPbAG.

Nach § 3 Abs. 1 PsychPbG müssen psychosoziale Prozessbegleiter/innen fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein. Die Einzelheiten sind in § 3 Abs. 2 bis 4 PsychPbG geregelt.

  • Für die fachliche Qualifikation ist erforderlich:

    1. ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie
    2. der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter. Dabei muss es sich um einen nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren oder nach dem Ausführungsgesetz eines anderen Bundeslandes förmlich anerkannten Aus- oder Weiterbildungslehrgang zum psychosozialen Prozessbegleiter handeln.

    Der psychosoziale Prozessbegleiter muss auch praktische Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie haben.

    Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er über die notwendige persönliche Qualifikation verfügt. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz.

    Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbesondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht erforderlich. Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er Kenntnis vom Hilfeangebot für Verletzte vor Ort hat.

    Nach § 1 ThürPsychPbAG wird als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt, wer

    1. über die in § 3 PsychPbG genannten Qualifikationen verfügt,
    2. eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie nachweisen kann,
    3. die für die Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
    4. bereit ist, sich im Einzelfall nach § 406g Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) als psychosozialer Prozessbegleiter beiordnen zu lassen.

    Nr. 1 nimmt auf die oben erläuterten bundesgesetzlichen Mindestanforderungen zur Qualifikation Bezug. Nr. 2 bis 4 gehen über diese Mindestanforderungen hinaus.

    Als zuverlässig (Nr. 3) ist anzusehen, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter ordnungsgemäß ausüben wird. Die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit schließt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die psychosoziale Prozessbegleitung sowie der weiteren allgemein anerkannten fachlichen Standards der Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter ein. Die Begehung von Straftaten kann einer Zuverlässigkeit entgegenstehen.

    Durch die in Nr. 4 genannte Bereitschaft wird sichergestellt, dass anerkannte psychosoziale Prozessbegleiter tatsächlich für die Begleitung besonders schutzbedürftiger Verletzter in konkreten Verfahren zur Verfügung stehen. Die Erklärung einer solchen allgemeinen Bereitschaft beinhaltet keine Zustimmung, unabhängig von Krankheit, Urlaub oder berufsbedingter Verhinderung für jede Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

  • Der Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw.psychosozialer Prozessbegleiter ist schriftlich bei dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Referat 36, Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt, zu stellen.

    Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 ThürPsychPbAG genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unverzichtbar sind insbesondere schriftliche Nachweise zu dem erforderlichen Hochschul- oder Berufsabschluss, zum Abschluss des Aus- oder Weiterbildungslehrgangs und zur praktischen Berufserfahrung. Als Nachweis der nach § 1 Nr. 4 ThürPsychPbAG geforderten Bereitschaft genügt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers.

    Die Entscheidung über den Antrag kann nur dann erfolgen, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegt. Dieses Führungszeugnis ist durch den Antragsteller (zur Vorlage bei dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz) zu beantragen. Die Erteilung des Führungszeugnisses setzt gemäß § 30 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes eine behördliche Aufforderung zur Vorlage voraus. Eine solche Aufforderung wird bei Stellung oder Ankündigung eines Antrags auf Zulassung als psychosozialer Prozessbegleiter durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz an den Antragsteller versandt.

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

  • Begleiterin/Begleiterfachliche Schwerpunkte

    Anett Alert
    Horizont e. V.
    Mühlhof 2
    99734 Nordhausen
    Telefon: 03605 – 501669, 0173 - 9805813
    E-Mail: leinefelde@jkh.horizont-verein.de
    Internet: www.jkh.horizont-verein.de

     
    Christina Büttner
    Jena
    Telefon: 0177 - 8652751
    E-Mail: beratung-christina.buettner@posteo.de
    Hasskriminalität; rechte, rassistische und antisemitische Gewalt
    Jutta Dossin
    Beratungsecke in der Praxis für Physiotherapie
    „natürlich auf den Punkt“
    Schenkstraße 24
    07749 Jena
    Telefon: 03641 – 7962388, 0160 - 1860927
    E-Mail: jutta.dossin@outlook.de
    Begleitung von gewaltbetroffenen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    Kathrin Engel
    Telefon: 0151 - 15518940
    E-Mail: pspb.kathrin.engel@email.de
    Sexualstraftaten, Gewalttaten bei häuslicher Gewalt und Nachstellung („Stalking“) zum Nachteil von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen
    Stephanie Giegler
    Soziale Dienste in der Justiz
    Außenstelle Gotha
    Justus-Perthes-Straße 2
    99867 Gotha
    Telefon: 0174 - 2603743
    E-Mail: lgerf.prozessbegleitung@justiz.thueringen.de
     
    Kathrin Hampel
    Jenaer Frauenhaus e. V.
    Wagnergasse 25
    07743 Jena
    Telefon: 0159 - 01478337
    E-Mail: pspb-hampel@web.de
    häusliche Gewalt und Gewalttaten im Zusammenhang mit Nachstellung („Stalking“) zum Nachteil von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen
    Volker Juppien
    Postfach 100654
    07706 Jena
    Telefon: 03641 - 277188, 0179 - 2220108
    E-Mail: volker@juppien.de
    Homepage: www.juppien.de
    häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Gewalt gegen Behinderte und psychisch Beeinträchtigte

    Mathias Kalmring
    Soziale Dienste in der Justiz
    Außenstelle Eisenach
    Theaterplatz 5
    99817 Eisenach
    Telefon: 0174 7386631
    E-Mail: lgmhl.prozessbegleitung@justiz.thueringen.de

     
    Sabine Köhler
    07743 Jena
    Telefon: 0163 - 8557609
    E-Mail: prozessbegleitung.koehler@gmail.com
    Homepage: www.prozessbegleitung-koehler.de
    Gewaltdelikte und Sexualdelikte gegen Kinder, Jugendliche, Frauen, Menschen mit arabischem Migrationshintergrund und Menschen mit Beeinträchtigung
    Birgit Kohn
    Erfurt
    Telefon: 0159 – 01335846
    E-Mail: Kohn_B@gmx.de
     
    Tonio Manser
    Helios Klinikum Erfurt
    Nordhäuser Straße 74
    99089 Erfurt
    Telefon: 0361 – 78172278
    E-Mail: tonio.manser@helios-gesundheit.de
     
    Carsta Mentner
    Soziale Dienste in der Justiz
    Außenstelle Gera
    Rudolf-Diener-Straße 1
    07545 Gera
    Telefon: 0172 - 2571378
    E-Mail: lgger.prozessbegleitung@justiz.thueringen.de
     
    Marie-Luise Morgenstern
    Juri-Gagarin-Ring 116b
    99084 Erfurt
    Telefon: 0151 - 65135830
    Telefax: 0361 - 23000239
    E-Mail: info@prozessbegleitung-morgenstern.de
     
    Gabriele Muder
    Postfach 1663
    99966 Mühlhausen
    Telefon: 0151 - 52513051
    E-Mail: gabimuder@gmail.com
    Gewalt- und Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen
    Kathrin Nordhaus
    Telefon: 0151 - 15585312
    E-Mail: pspb.kathrin.nordhaus@email.de
    Sexualstraftaten, Gewalttaten bei häuslicher Gewalt und Nachstellung („Stalking“) zum Nachteil von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen
    Gabriele Weschenfelder
    98617 Meiningen
    Telefon: 0173 - 4567880
    E-Mail: gabi_weschenfelder@yahoo.de
    Sexualstraftaten, häusliche Gewalt, Nachstellung; Gewalt gegen Kinder, Jugendliche, Behinderte und psychisch Beeinträchtigte
    Susanne Wittek
    Soziale Dienste in der Justiz
    Außenstelle Gera
    Rudolf-Diener-Straße 1
    07545 Gera
    Telefon: 0172 - 7215113
    E-Mail: lgger.prozessbegleitung@justiz.thueringen.de
     
    Rosalie Zedler
    Soziale Dienste in der Justiz
    Außenstelle Mühlhausen
    Alter Blobach 7
    99974 Mühlhausen
    Telefon: 03601 - 853714, 0174 - 7386637
    E-Mail: lgmhl.prozessbegleitung@justiz.thueringen.de
     

    Hinweise:

    1. Dieses Verzeichnis enthält nur Angaben zu den nach § 1 ThürPsychPbAG durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz anerkannten Personen. Die nach den Gesetzen anderer Bundesländer anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind nicht erfasst. Ihre Anerkennung in einem anderen Bundesland gilt aber länderübergreifend auch für Thüringen (§ 6 Abs. 1 ThürPsychPbAG).
    2. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Daten werden nur veröffentlicht, soweit die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter in die Veröffentlichung einwilligt (§ 7 Satz 5 ThürPsychPbAG). Diese Veröffentlichung enthält daher möglicherweise nicht alle in Thüringen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter bzw. nicht alle Informationen zu den anerkannten Personen.

     

Formular

  • Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter: Das Formular wird derzeit überarbeitet.

Kontakt

Bei Fragen zur Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter wenden Sie sich bitte an:


Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Referat 36
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt
Tel.: 0361 573511-0

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