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Aufnahme und Unterbringung

Kommunalabteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales übernimmt zwei Referate des Migrationsministeriums

Ab 01.12.2023 wechseln das Referat 20 (Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Fachaufsicht) und das Referat 21 (Ausländer- und Asylrecht) vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ins TMIK. Beide Referate werden in die Abteilung 3 (Kommunale Angelegenheiten) eingegliedert, die dafür in zwei Referatsgruppen aufgeteilt wird - für Kommunale Angelegenheiten und für Flüchtlinge, Ausländer und Asylrecht. Gleichzeitig wird im TMIK eine „Stabstelle Flüchtlinge, Ausländer- und Asylrecht“ gegründet.

Aufnahme und Unterbringung (TMIK)

Aufenthaltsrecht (TMIK)

 

In der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Suhl werden die Flüchtlinge zunächst untergebracht, versorgt und betreut. Anschließend erfolgt auf der Grundlage der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) vom Thüringer Landesverwaltungsamt die Verteilung in die Landkreise und kreisfreien Städte. Dort wird die weitere Versorgung und soziale Betreuung der Asylsuchenden in Einzel- oder Gemeinschaftsunterkünften sichergestellt. Zudem werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) gewährt.

Sondervermögen "Corona"

Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften für Mehraufwendungen bei der Unterbringung von Geflüchteten aufgrund der Corona-Pandemie

  • I.
    Grundlage

    Das vom Thüringer Landtag am 5. Juni 2020 beschlossene Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umfasst als Mantelgesetz u. a. das Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“. Auf dieser gesetzlichen Grundlage standen entsprechend dem Wirtschaftsplan zum Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zunächst insgesamt 13,35 Millionen Euro für „Zuweisungen an Kommunen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Corona-Virus“ zur Verfügung.

    Mit dem vom Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtages beschlossenen Änderungsantrag vom 08.04.2021 wurden diese Zuweisungen um 500.000 Euro zugunsten anderweitiger Zweckbestimmungen reduziert.

    Zudem ist die Pandemieentwicklung seit Mitte 2020 mit vielfältigen Auswirkungen auf alle Bereiche des gesellschaftlichen und politischen Lebens verbunden, so dass bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, gerade im Bau-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich, nur mit zeitlichen Verzögerungen oder bislang gar nicht   realisiert werden konnten. Gleichwohl besteht an der Durchführung solcher Maßnahmen wegen des nur schwer kalkulierbaren Pandemiegeschehens der kommenden Monate ein fortwährendes Interesse, Infektionen wirksam vorzubeugen und etwaige Ausbreitungen des Virus zu verhindern.

    Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anpassung des Durchführungserlasses vom 7. September 2020, insbesondere der Abrechnungszeiträume und Abrechnungsfristen erforderlich, die auch noch Zeiträume einschließlich des 4. Quartals 2021 berücksichtigen sollen.

    II.
    Anwendungsbereich

    Der Durchführungserlass regelt das Erstattungs- und Abrechnungsverfahren im Hinblick auf die Ausreichung der 12,85 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ für pandemiebedingte Mehraufwendungen im Rahmen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis gemäß  § 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

    III.
    Zweckbestimmung

    Ausgehend davon, dass die Unterbringung von geflüchteten Menschen unter den Bedingungen des Ausbruchs der Corona-Pandemie das Ziel hat, die Untergebrachten weitestgehend vor Infektionen und Erkrankungen zu schützen und dass die zur Unterbringung verpflichteten Kommunen diese Aufgabe seit dem Ausbruch der Pandemie mit hoher Verantwortungsbereitschaft und Initiative erfüllt haben sowie sich auch für noch kommende Zeiträume dieser Aufgabe in hoher Verantwortung stellen, sollen die Mittel des Sondervermögens insbesondere für pandemiebedingte zusätzliche Bedarfe in den Bereichen der konkreten Unterbringung einschließlich Quarantänemaßnahmen, der Beratung und Betreuung der untergebrachten Personen nach § 1 ThürFlüAG, der Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen sowie der Sicherheit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bereit gestellt werden.

    Grundlage der jeweils einrichtungsspezifisch zu veranlassenden Maßnahmen sind die Hygiene- und Pandemiepläne, die Abstimmungen mit den zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort und die jeweiligen speziellen Weisungen der fachvorgesetzten Behörden. Die diesbezüglichen Unterlagen und Dokumente sind als Nachweise für durchzuführende Maßnahmen vorzuhalten.

    IV.
    Art, Umfang und Höhe der Kostenerstattungen

    Mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Höhe von 12,85 Millionen Euro werden notwendige Kosten entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung auf Antrag und Nachweis an die Landkreise und kreisfreien Städte erstattet.

    1. Berechnung des finanziellen Anteils für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften

    Um eine zweckentsprechende und gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, wird der jeweilige Anteil auf der Grundlage der von den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß Belegungsstatistik des Thüringer Landesverwaltungsamtes zum Stichtag 31. Mai 2020 in den Gemeinschaftsunterkünften und dezentral untergebrachten Flüchtlingen nach § 1 ThürFlüAG gebildet.

    Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für den gesamten Abrechnungszeitraum nach Ziffer V.1. zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich aus der Anlage 1. Es handelt sich dabei um maximal erhältliche Beträge, die entsprechend den Bestimmungen unter nachfolgender Ziffer 3. a) und b) gezahlt werden.

    2. Finanzielle Mittel für spezielle Maßnahmen

    Soweit pandemiebedingt Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen geschaffen    oder ertüchtigt werden, stehen für alle kommunalen Gebietskörperschaften zusätzlich finanzielle Mittel in Höhe von knapp 800.000 Euro zur Verfügung. Mit diesen soll ermöglicht werden, dass den erhöhten Risikofaktoren für Menschen mit Behinderungen durch geeignete bauliche Maßnahmen sowie eine hinreichende Ausrüstung und Ausstattung der Räumlichkeiten in Unterkünften, möglichst in Wohnungen, wirksam begegnet werden kann.

    3. Höhe der Kostenerstattungen
    a) Unterbringungsmaßnahmen

    Für die pandemiebedingte Entzerrung der Unterbringung, die erreicht werden kann durch

    • die notwendige Schaffung von Unterbringungsplätzen in Einzelunterbringung, insbesondere für Risikogruppen,
    • die Nutzung von vorhandenen leerstehenden Unterbringungskapazitäten (insbesondere in Standby-Objekten) im Umfang der pandemiebedingt konkret benötigten Unterbringungsplätze,

    und für die Herrichtung und das Vorhalten von Quarantäneunterbringungsplätzen, für

    • Geflüchtete in sogenannter freiwilliger Quarantäne bei unklaren Reisewegen oder in Quarantäne bei Einreisen aus Risikogebieten,
    • Geflüchtete, die Quarantäneanordnungen Folge zu leisten haben,

    erfolgt eine Erstattung je notwendigem Unterbringungsplatz bzw. Quarantäneunterbringungsplatz.

    Die Erstattung gestaltet sich wie folgt:

    • Für die notwendige Schaffung von Unterbringungsplätzen in Einzelunterbringung wird eine Pauschale in Höhe von 250 Euro je Platz und Monat des Abrechnungszeitraums gezahlt. Die Höhe der Pauschale resultiert aus dem erhöhten pandemiebedingten Herrichtungs- und Ausstattungsbedarf für zu schaffende Einzelunterkünfte. Zudem wird mit dieser Pauschale anerkannt, dass Einzelunterkünfte ganz besonders geeignet sind, Infektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und zu verhindern.
    • Für die Nutzung von vorhandenen leerstehenden Unterbringungskapazitäten (insbesondere in Standby-Objekten) im Umfang der pandemiebedingt konkret benötigten Unterbringungsplätze sowie für die Herrichtung und das Vorhalten von Quarantäneunterbringungsplätzen wird eine Pauschale in Höhe von 210 Euro je Platz und Monat des Abrechnungszeitraums gezahlt.
    b) Weitergehende pandemiebedingte Mehraufwendungen im Rahmen der Unterbringung

    Über die Unterbringungsmaßnahmen nach Ziffer IV. 3. a) hinaus werden notwendige Mehraufwendungen für folgende Zwecke erstattet:

    • Präventionsmaßnahmen gegen Coronavirus-Infektionen in den Unterkünften, insbesondere im Bereich der Sanitäranlagen und zur Förderung der Gesundheit, Ausstattung mit Infektionsschutzgegenständen bzw. -materialien (PSA, Plexiglasscheiben, Papierhandtuchmehrbedarf u. ä.),
    • Reinigung und Desinfektion der Unterbringungsobjekte (Dienstleistung) und sächlicher Zusatzbedarf für Desinfektionsmittel/Reinigungsmittel,
    • Anleitung und Betreuung einschließlich Information der Geflüchteten über Entwicklungen der Pandemie sowie einzuhaltende Infektionsschutzregeln und Verhaltensanforderungen, Zusatzbedarf für Informations- und Beratungsmaterial,
    • pandemiebedingt erforderliche Gewährleistung der Sicherheit von Unterbringungsobjekten einschließlich zusätzlicher Sicherheits- und Ordnungskräfte zur Gewährleistung von Quarantäne,
    • spezifische pandemiebezogene Bedarfe für den Einzelfall.

    Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der tatsächlich angefallenen notwendigen Mehraufwendungen. 

    c) Spezielle Maßnahmen

    Der Kostenerstattung im Hinblick auf Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen wird in Höhe der tatsächlich angefallenen notwendigen Mehraufwendungen vorgenommen.

    V.
    Abrechnungsverfahren

    1. Beantragung der Zuweisungen

    Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden auf Antrag die pandemiebedingt angefallenen Mehraufwendungen für die mit diesem Erlass bestimmten Verwendungszwecke jeweils bezogen auf einen zurückliegenden Zeitraum (Abrechnungszeitraum) gegen Vorlage eines vereinfachten Nachweises im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erstattet.

    Es ist das in der Anlage 2 beigefügte Formular zu verwenden.

    Gesamtabrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 15. Dezember 2021.

    Es werden sechs Abrechnungszeiträume und Abrechnungsfristen festgelegt:

    1. 01.03.2020 bis 31.08.2020            Abrechnung bis zum 31.10.2020
    2. 01.09.2020 bis 30.11.2020            Abrechnung bis zum 31.01.2021
    3. 01.12.2020 bis 28.02.2021            Abrechnung bis zum 30.04.2021
    4. 01.03.2021 bis 30.06.2021            Abrechnung bis zum 31.08.2021
    5. 01.07.2021 bis 30.09.2021            Abrechnung bis zum 30.11.2021
    6. 01.10.2021 bis 15.12.2021            Abrechnung bis zum 15.12.2021.

    Mehraufwendungen, die nach dem 15. Dezember 2021 anfallen und abgerechnet werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.

    Abrechnungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Dieses erstattet die beantragten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang. Abweichend hiervon sind Abrechnungen, die für den 6. Abrechnungszeitraum bis zum 15. Dezember 2021 eingehen noch bis zum 31. Dezember 2021 zu erstatten.

    Ggf. erfolgte Abschlagszahlungen werden entsprechend berücksichtigt.

    2. Nicht beantragte Mittel

    Über die konkrete Verwendung der verbleibenden finanziellen Mittel, für die Landkreise oder kreisfreie Städte ggf. bis zum 30. September 2021 keine Erstattung gemäß diesem Erlass beantragt haben und die von ihnen, nach Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt, bis zum 30. September 2021 auch nicht benötigt werden, wird unter Berücksichtigung der dann zu beurteilenden Pandemiesituation und der Zwecksetzung des Sondervermögens von dem für Migration zuständigen Ministerium entschieden. Dies gilt auch, sofern einzelne Landkreise und kreisfreie Städte auf die Mittelinanspruchnahme ganz oder teilweise ausdrücklich verzichten.

    3. Nachweisführung und Kontrolle

    Mit dem Antrag ist der vereinfachte Nachweis der Mittelverwendung gemäß dem Formular nach Anlage 2 zu erbringen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sowie deren Bestätigung durch Unterschriftsleistung ist zu achten. Eine Beifügung der Belege ist nicht erforderlich.

    Die pandemiebedingten Maßnahmen im Bereich der Unterbringung nach
    Ziffer IV. 3. a) (z. B. notwendige Einzelunterbringung, Entzerrung der Belegung, etc.) sind im Formular (Anlage 2) unter konkreter Angabe der Platzanzahl in den betreffenden Objekten zu begründen.

    Die im Rahmen der Ziffer IV. 3. b) entstandenen pandemiebedingten Mehraufwendungen sind im Formular (Anlage 2) in den betreffenden Spalten mit einer Gesamtsumme anzugeben. Erforderliche Maßnahmen für pandemiebedingte einzelfallbezogene spezifische Bedarfe sind betragsmäßig anzugeben und zu begründen.

    Soweit Mehraufwendungen nach Ziffer IV. 3. c) für Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen in einer Gesamtsumme abgerechnet werden, sind im Formular (Anlage 2) die konkreten Maßnahmen darzulegen.

    Aufgrund des beleglosen Abrechnungsverfahrens werden Vor-Ort-Kontrollen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgen. Bei den Kontrollen sind die zu Grunde liegenden Hygiene- und Pandemiepläne, gesundheitsbehördliche Vorgaben und Weisungen sowie die Nachweise (Rechnungen u. ä.) über die in Ansatz gebrachten und vom Land erstatteten Mehraufwendungen vorzulegen und die Inaugenscheinnahme der durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen.

    Auf das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 i. V. m. § 113 der Landeshaushaltsordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

    Sollten Angaben falsch oder unvollständig sein, muss im Hinblick auf daraus resultierende, rechtsgrundlos erfolgte Erstattungen mit der öffentlich-rechtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen seitens des Landes gerechnet werden.

    Erfurt, den 30. Juli 2021

    Dirk Adams
    Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

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