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Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

  • Nach dem gesetzlichen Leitbild wird die rechtliche Betreuung eines anderen Menschen, der seine Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit und/oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr alleine regeln kann, ehrenamtlich wahrgenommen. Die Betreuungen werden dabei vorrangig von Familienangehörigen geführt, wenn sie hierfür geeignet und in der Lage sind. Aber auch Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen sowie andere sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Sie leisten damit einen menschlich überaus wertvollen Dienst, um dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

  • Betreuer/innen übernehmen die rechtliche Vertretung des betreuten Menschen im Rahmen eines vom Amtsgericht konkret benannten, erforderlichen Aufgabenkreises. Typische Aufgabenkreise und Tätigkeiten können zum Beispiel sein:

    • Vermögenssorge (u. a. Geld- und Kontenverwaltung)
    • Gesundheitssorge (u. a. Einwilligung in bestimmte ärztliche Eingriffe)
    • Aufenthaltsbestimmung
    • Behördenangelegenheiten (u. a. Anträge, Korrespondenz, Behördengänge)
    • Geltendmachung von Ansprüchen (gerichtlich und außergerichtlich)

    Bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. Wohnungsauflösung, Unterbringung) bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

    Eine besonders wichtige Aufgabe besteht stets darin, den persönlichen Kontakt zum betreuten Menschen aufrecht zu erhalten. Denn nur ein guter und vertrauensvoller Kontakt zueinander ermöglicht es, mit ihm zusammen Entscheidungen in seinem Sinne zu treffen.

  • Im Gesetz sind keine fachlichen Anforderungen an den Betreuer oder die Betreuerin für diese verantwortungsvolle Tätigkeit vorgesehen. In der Praxis haben die ehrenamtlichen Betreuer/innen sehr unterschiedliche Fähigkeiten, je nach eigener Lebenssituation und eigenen Berufserfahrungen. In jedem Falle erforderlich sind persönliches Engagement, Kommunikationsfreude, Organisationsgeschick sowie Interesse am Mitmenschen und Einfühlungsvermögen. Hilfreich sind ferner Erfahrungen im Umgang mit Krankheit und Behinderung sowie mit Behörden. Das darüber hinaus notwendige Fachwissen wird durch Beratungs- und Fortbildungsangebote der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden vermittelt.
     

  • Ehrenamtliche Betreuer/innen brauchen die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen (z. B. Kosten für Fahrten, Telefon, Porto und Fotokopien) nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihnen insoweit Kostenvorschuss bzw. -ersatz zu. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich gegen den betreuten Menschen oder - wenn dieser mittellos ist - gegen die Staatskasse. Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), über deren Einzelheiten der Rechtspfleger am Betreuungsgericht Auskunft geben kann.

    Betreuer/innen haben dabei sets die Wahl, ob sie jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen wollen oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, zur Abgeltung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 399 € zu beantspruchen.

    Entscheidet sich der Betreuer bzw. die Betreuerin für die Einzelabrechnung, so gilt Folgendes: Für Fahrtkosten sieht das Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 €/km vor. Bei größeren Strecken werden in der Regel die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Einzelheiten sollten hier mit dem Betreuungsgericht geklärt werden. Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen geltend gemacht wird.

    Entscheidet sich der Betreuer bzw. die Betreuerin für die Pauschale, so braucht er/sie keine Einzelabrechnung vorzunehmen. Ein Jahr nach seiner Bestellung steht sie ihm/ihr ohne weiteren Nachweis erstmals zu. Zu beachten ist, dass der Anspruch erlischt, soweit er nicht bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wird.

    Die Pauschale gehört zum steuerpflichtigen Einkommen der Betreuer. Sie fällt jedoch unter den Freibetrag von 2.400 € (gemäß § 3 Nr. 26b Einkommensteuergesetz - EStG). Sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte vorliegen, bleiben damit im Ergebnis - auch ohne Nachweis der Einzelaufwendungen - die Aufwandspauschalen für bis zu sechs ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei.

  • Betreuer/innen haben den betreuten Menschen gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Ehrenamtliche Betreuer/innen können die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-Haftpflicht) ersetzt verlangen. In Thüringen besteht über das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz eine Sammelhaftpflichtversicherung für gerichtlich bestellte ehrenamtliche Betreuer. Dieser Versicherungsschutz ist für ehrenamtliche Betreuer/innen kostenlos. Näheres ist bei dem Betreuungsgericht zu erfragen.

    Erleiden Betreuer/innen in Ausübung ihres Ehrenamtes einen Körperschaden besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz ist für ehrenamtliche Betreuer/innen beitragsfrei, erstreckt sich aber nicht auf Sach- und Vermögensschäden.
     

     

  • Es ist ein zentrales Anliegen des Betreuungsrechts, die ehrenamtlichen Betreuer/innen bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein zu lassen, sondern ihnen ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe zur Seite zu stellen. Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der Betreuungsbehörde und dem Betreuungsverein. Letztere bieten auch Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer/innen an.

    Der Betreuer bzw. die Betreuerin wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die Betreuungsbehörde Hauptansprechpartnerin, soweit es um eher praktische Fragen geht. Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können.

    Eine wichtige Rolle kommt den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen der Vereine sollen - in Ergänzung des Angebots von Gericht und Behörden - die Betreuer/innen beraten und sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuer/innen die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuer/innen teilzunehmen.

    Die Adressen der Betreuungsgerichte, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine finden Sie in unserer Broschüre "Wie kann ich vorsorgen?".

Broschüren und Formulare zum Betreuungsrecht

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