(1) Die Geschäftsstelle des Landesintegrationsbeirats befindet sich bei dem für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministerium. Sie führt die laufenden Geschäfte des Landesintegrationsbeirats. Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie die Schriftführung.
(2) Der Landesintegrationsbeirat tagt in der Regel zweimal jährlich nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung zu unterbreiten. Die Mitglieder werden in der Regel drei Wochen vor der Sitzung eingeladen. Mit der Einladung sollen die Tagesordnung sowie eventuelle Unterlagen zugeleitet werden.
(3) Der Landesintegrationsbeirat kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu bestimmten Themen Anhörungen durchführen, fachkundige Personen, die nicht Mitglied des Landesintegrationsbeirats sind, einladen und die Anwesenheit von Gästen und der Öffentlichkeit zulassen. Der Vorsitzende kann Vertreter von Fachbehörden und mit Integrationsfragen befassten Institutionen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(4) Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
(5) Der Landesintegrationsbeirat kann durch Beschluss themen- oder anlassbezogen Arbeitsgruppen einrichten. Den Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landesintegrationsbeirats sind.