Erlass zur Einrichtung eines Thüringer Beirats für Integration und Migration (Landesintegrationsbeirat)
veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2015, Seite 2129
§ 1 Einrichtung
Der Landesintegrationsbeirat ist bei dem für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministerium eingerichtet.
§ 2 Aufgaben
Der Landesintegrationsbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in Fragen der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere bei der Umsetzung und Fortschreibung der „Leitlinien und Handlungsempfehlungen zur Integration von Zuwanderern in Thüringen“, zu beraten. Der Landesintegrationsbeirat kann zu integrationspolitischen Vorhaben der Landesregierung Stellungnahmen abgeben sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Landes erarbeiten.
§ 3 Vorsitz
Den Vorsitz im Landesintegrationsbeirat führt der Staatssekretär des für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, im Vertretungsfall der für Integrationsfragen zuständige Abteilungsleiter.
§ 4 Mitglieder
(1) Im Landesintegrationsbeirat sollen die maßgeblich am Integrationsprozess in Thüringen mitwirkenden staatlichen, kommunalen und zivilgesellschaftlichen Akteure vertreten sein.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesintegrationsbeirats erfolgt unentgeltlich. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.
§ 5 Berufung und Amtsdauer der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesintegrationsbeirats werden durch den für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Minister alle drei Jahre jeweils zum 1. Januar für die Dauer von drei Jahren berufen (Berufungsturnus), erstmals zum 1. Januar 2016. Eine erneute Berufung ist zulässig. Werden neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Berufungsturnus berufen oder findet innerhalb dieser Zeit ein Mitgliederwechsel statt, so erfolgt die Berufung nur für die noch verbleibende Restdauer des Berufungsturnus.
(2) Ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds oder ein Mitgliederwechsel ist jederzeit auf Wunsch des Mitglieds oder aus wichtigem Grund möglich. Die bisherigen Mitglieder erhalten eine Mitteilung über ihr Ausscheiden und können für die verbleibende Restdauer nach Absatz 1 Satz 3 einen Nachfolger benennen.
(3) Die berufenen Mitglieder des Landesintegrationsbeirats können jeweils einen Stellvertreter zur Berufung vorschlagen, der sie im Verhinderungsfall vertritt. Für die Berufung und das Ausscheiden der Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Geschäftsstelle, Sitzungen
(1) Die Geschäftsstelle des Landesintegrationsbeirats befindet sich bei dem für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministerium. Sie führt die laufenden Geschäfte des Landesintegrationsbeirats. Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie die Schriftführung.
(2) Der Landesintegrationsbeirat tagt in der Regel zweimal jährlich nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung zu unterbreiten. Die Mitglieder werden in der Regel drei Wochen vor der Sitzung eingeladen. Mit der Einladung sollen die Tagesordnung sowie eventuelle Unterlagen zugeleitet werden.
(3) Der Landesintegrationsbeirat kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu bestimmten Themen Anhörungen durchführen, fachkundige Personen, die nicht Mitglied des Landesintegrationsbeirats sind, einladen und die Anwesenheit von Gästen und der Öffentlichkeit zulassen. Der Vorsitzende kann Vertreter von Fachbehörden und mit Integrationsfragen befassten Institutionen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(4) Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
(5) Der Landesintegrationsbeirat kann durch Beschluss themen- oder anlassbezogen Arbeitsgruppen einrichten. Den Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landesintegrationsbeirats sind.
§ 7 Beschlüsse
(1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Übergangsbestimmung
Die aufgrund des § 4 des Erlasses zur Einrichtung eines Beirats für Integration und Migration des Landes Thüringen (Landesintegrationsbeirat) vom 7. Oktober 2010 (StAnz Nr. 44 S. 1515) erfolgten Berufungen von Mitgliedern und Stellvertretern gelten bis einschließlich 31. Dezember 2015 fort.
§ 10 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 15. November 2015 in Kraft.
Erfurt, den 11.11.2015
Dieter Lauinger
Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz