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Gemeinsamer Präsidialrat

Der Gemeinsame Präsidialrat für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit hat in der konstituierenden Sitzung am 24. Juni 2024 seine Geschäftsordnung beschlossen.

Geschäftsordnung des Präsidialrates für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium

(Stand: 24. Juni 2024)

Der Präsidialrat für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium legt seiner Tätigkeit die folgende Geschäftsordnung zu Grunde:

1. Zusammensetzung des Präsidialrates

Der Präsidialrat wird gebildet durch den gewählten Vorsitzenden (§§ 74 Abs. 2 DRiG, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürRiStAG), die fünf gewählten ständigen Präsidialratsmitglieder (§§ 74 Abs. 2 DRiG, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStAG) und die fünf nichtständigen Präsidialratsmitglieder, die aus dem Gerichtszweig gewählt sind, dem das zu besetzende Amt angehört (§§ 74 Abs. 2 DRiG, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürRiStAG).

Wird der Präsidialrat in einem Fall des § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, ThürRiStAG i.V.m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 oder § 23 DRiG beteiligt, wirken die nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrates aus der Gerichtsbarkeit mit, der der Proberichter / die Proberichterin, der Richter kraft Auftrags / die Richterin kraft Auftrags zuletzt zugewiesen ist. In den Beteiligungsfällen des § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStAG i.V.m. § 31 und § 32 DRiG wirken die nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrates aus der Gerichtsbarkeit mit, in der der betroffene Richter / die betroffene Richterin bislang ernannt ist. Wird der Präsidialrat in einem Fall des § 7 Abs. 5 Satz 3 ThürRiStAG beteiligt, wirken die nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrates aus der Gerichtsbarkeit mit, der der Beurteiler angehört. Gehört der Beurteiler keiner Thüringer Gerichtsbarkeit an, wirken die nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrates aus der Gerichtsbarkeit mit, der der Beurteilte zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung angehört hat. Lässt sich nach den beiden vorstehenden Sätzen keine Besetzung des Präsidialrates bestimmen, wirken die nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrates aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.

Der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung bzw. des Ausschlusses aus sonstigen Gründen durch einen der beiden Vertreter nach § 31 Abs. 2 Satz 1 ThürRiStAG in der Reihenfolge vertreten, die sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Landeswahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses ergibt.

Im Falle der Verhinderung bzw. des Ausschlusses aus sonstigen Gründen werden ständige und nichtständige Präsidialratsmitglieder durch das nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürRiStAG für jedes Präsidialratsmitglied nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürRiStAG zu wählende Ersatzmitglied vertreten. Maßgeblich ist auch hierfür das Protokoll über die Sitzung des Landeswahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses, wobei in der Gruppe der nichtständigen Präsidialratsmitglieder dasjenige Ersatzmitglied vertritt, dessen numerischer Rangfolge dem zu vertretenden Mitglied entspricht. Eine weitere Vertretung der Ersatzmitglieder des Präsidialrates findet nicht statt.

2. Beschlussfähigkeit für Sitzungen, Ausschlussgründe und Befangenheit

Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 ThürRiStAG ist der Präsidialrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidialratsmitglieder anwesend ist. Ein Präsidialratsmitglied hat Gründe, die zum Ruhen seiner Mitwirkungsrechte gemäß § 23 Abs. 1 ThürRiStAG oder zum Ausschluss von der Mitwirkung nach § 23 Abs. 2 ThürRiStAG führen können, unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Mitwirkungsausschluss nach § 23 Abs. 2 ThürRiStAG, insbesondere wegen Befangenheit, gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für die weiteren Beratungspunkte einer Sitzung.

3. Einladung zu Sitzungen und weitere Unterrichtung

Der Präsidialrat ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, sobald eine entsprechende Unterrichtung des für Justiz zuständigen Ministeriums nach § 32 Abs. 1 ThürRiStAG eingeht. Die Sitzungen des Präsidialrates finden in den vom Vorsitzenden zu bestimmenden Räumen statt.

Die Sitzungen des Präsidialrates finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Der Vorsitzende des Präsidialrates kann, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes oder aus sonstigen wichtigen Gründen alle oder einzelne Mitglieder des Präsidialrates sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch das für Justiz zuständige Ministerium oder sonst für die Justiz des Landes Thüringen von der hierfür zuständigen Stelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der geladenen Mitglieder binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist nach der Einladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht, und
  3. die Mitglieder des Präsidialrates sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Präsidialratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. Das Recht eines Präsidialratsmitgliedes auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der sich hierbei der Geschäftsstelle bedient, an die ständigen Präsidialratsmitglieder sowie die nichtständigen Präsidialratsmitglieder der betroffenen Gerichtsbarkeit. Dabei ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten, die in besonderen Fällen, etwa wenn die oberste Dienstbehörde von der Fristverkürzung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürRiStAG Gebrauch macht, auf drei Arbeitstage verkürzt werden kann. Bei Einverständnis aller zu ladenden Präsidialratsmitgliedern, das insbesondere mündlich, telefonisch oder per E-Mail erklärt werden kann, bedarf es keiner Einhaltung einer Ladungsfrist.

Der Vorsitzende bzw. die Geschäftsstelle lädt das Ersatzmitglied, wenn ein Präsidialratsmitglied verhindert ist. Hinsichtlich der Reihenfolge wird auf Nr. 1 verwiesen. Mit der Ladung des Ersatzmitgliedes unterrichtet der Vorsitzende bzw. die Geschäftsstelle das verhinderte Präsidialratsmitglied, das beim Wegfall des Verhinderungsgrundes unverzüglich die Geschäftsstelle unterrichtet. In diesen Fällen ist keine Ladungsfrist einzuhalten.

Der Einladung zur Sitzung sind grundsätzlich die vorläufige Tagesordnung und, soweit eine Auswahlentscheidung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 ThürRiStAG Gegenstand ist, Auswahlvermerke und Besetzungsvorschläge beizufügen; ggf. sind die Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Die elektronische Übermittlung erfolgt zur Gewährleistung des Datenschutzes kennwortgeschützt oder mittels alternativer Verschlüsselung. Entsprechendes gilt für weitere im Verfahren eingereichte Unterlagen. Die Geschäftsstelle kann zur Übermittlung der genannten Unterlagen auch die Thüringer Datenaustauschplattform oder eine vergleichbare Technik nutzen, die durch das für Justiz zuständige Ministerium oder sonst für die Justiz des Landes Thüringen von der hierfür zuständigen Stelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben ist.

Die Kommunikation zwischen dem Vorsitzenden und den Präsidialratsmitgliedern erfolgt grundsätzlich über das hierfür eingerichtete Funktionspostfach des Präsidialrates an die von den Präsidialratsmitgliedern mitgeteilte E-Mail-Adresse. Zusätzlich sind der Geschäftsstelle die Anschrift und eine Telefonnummer, unter der das Präsidialratsmitglied erreichbar ist, bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der persönlichen Daten erklärt sich das Präsidialratsmitglied entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit der Speicherung und der Verwendung der Angaben für die Belange des Präsidialrats einverstanden. Die Daten werden nach dem Ausscheiden eines Präsidialratsmitglieds aus dem Präsidialrat unverzüglich gelöscht. Briefe, papiergebundene Stellungnahmen und sonstige papiergebundene Dokumente an den Präsidialrat sind an die Geschäftsstelle unter der mitgeteilten Adresse zu richten. Zum Schutz von personengebundenen Daten sind alle Eingänge an den Präsidialrat verschlossen und auf dem Umschlag als „vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Der Vorsitzende, der sich hierbei der Geschäfts­stelle bedient, unterrichtet die Bewerber über den Termin der Befassung im Präsidialrat. Nur auf Antrag eines einzelnen oder mehrerer zur Entscheidung berufenen Präsidialratsmitglieder/s kann der Präsidialrat einzelne oder alle Bewerber anhören.

Über den Termin der Befassung unterrichtet der Vorsitzende bzw. die Geschäftsstelle die oberste Dienstbehörde (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG) und den/die Präsidenten/Präsidentin des Obergerichts, dessen Geschäftsbereich von der Personalmaßnahme betroffen ist, soweit diese Person nicht den Vorsitz führt (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 ThürRiStAG).

4. Geschäftsstelle

Das für Justiz zuständige Ministerium hat die Geschäftsstelle des Präsidialrats einzurichten. Bis zur Errichtung dieser Geschäftsstelle wird das Vorzimmer des Vorsitzenden oder eine von ihm hierfür bestimmte Person des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnehmen. Die Akten, Daten und sonstigen Unterlagen des Präsidialrates sind getrennt von den Geschäftsvorgängen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu führen.

5. Akteneinsicht

Der Vorsitzende hat den zur Sitzung zu ladenden Präsidialratsmitgliedern die Einsicht in die vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgelegten Unterlagen, ggf. auch Personalakten etwaiger Mitbewerber (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 und 3 ThürRiStAG), spätestens am Tag der Sitzung mindestens eine Stunde vor der Sitzung zu ermöglichen. Den Ort der Akteneinsicht bestimmt der Vorsitzende. Nach Eingang der Personalakten kann jedes betroffene Mitglied nach Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Akten einsehen.

6. Sitzung und Niederschrift

Die Sitzungen des Präsidialrates sind nicht öffentlich.

Über jede Sitzung des Präsidialrates wird eine vom Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen. Die Protokollführung erfolgt durch dasjenige ständige Präsidialratsmitglied, aus dessen Geschäftsbereich die Maßnahme der Präsidialratsbefassung stammt. Es wird dabei von der Geschäftsstelle (vgl. Nr. 4) unterstützt. Ist das zur Protokollführung bestimmte Präsidialratsmitglied und dessen Ersatzmitglied verhindert, wird die Protokollführung zu Beginn der Sitzung aus dem Kreis der ständigen Präsidialratsmitglieder festgelegt.

Aus der Niederschrift muss sich ergeben, wer anwesend war, welche Unterlagen Gegenstand der Beratung waren und welche Beschlüsse gefasst wurden. Die Niederschrift soll auch die Namen verhinderter Präsidialratsmitglieder enthalten. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Präsidialratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme sowie die Wahrung der Vertraulichkeit (vgl. Nr. 3 Abs. 2 Nr. 3) gegenüber dem Vorsitzenden in Textform, z. B. per E-Mail, zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen. Stimmverhältnisse bei Abstimmungen werden nur auf besonderen Beschluss des Präsidialrats in die Niederschrift aufgenommen.

7. Beschlussfassung

Sofern der Präsidialrat bei seiner Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die/der vorgeschlagene Bewerberin/Bewerber die Eignung für das vorgesehene Amt hat, und dass bei mehreren Bewerbern der Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers im Rahmen seines Auswahlermessens liegt, soll die Stellungnahme des Präsidialrates wie folgt lauten:

”Der Präsidialrat hält ...... für die Stelle eines ....... für persönlich und fachlich geeignet. Er ist mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden.”

Es bleibt vorbehalten, in Einzelfällen eine abweichende Formulierung zu beschließen.

Bestehen gegen die Eignung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers oder die vorgeschlagene Auswahlentscheidung Bedenken, so sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu begründen (§ 32 Abs. 5 ThürRiStAG). Sofern die begründete Stellungnahme nicht bereits in der Sitzung in Schriftform erfolgt, beauftragt der Präsidialrat den Vorsitzenden, die Stellungnahme gemeinsam mit der Protokollführerin / dem Protokollführer im Namen des Präsidialrates schriftlich zu begründen. In diesem Fall wird die schriftlich begründete Stellungnahme vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet und anschließend vom Vorsitzenden der obersten Dienstbehörde übermittelt.

8. Pflichten der Mitglieder des Präsidialrates

Die Mitglieder des Präsidialrates unterliegen der Schweigepflicht (§ 27 ThürRiStAG). Sie haben den Empfang der Ladung bzw. den Eingang der entsprechenden E-Mail dem Vorsitzenden unverzüglich zu bestätigen und dabei anzugeben, ob sie an der Sitzung teilnehmen werden. Entsprechendes gilt für Ersatzmitglieder. Ist dem Vorsitzenden die Verhinderung bekannt, lädt er sogleich das Ersatzmitglied und informiert das verhinderte Mitglied.

Zum Ausüben seiner Rechte und Pflichten darf der Präsidialrat personenbezogene Daten verarbeiten. Die Präsidialratsmitglieder haben alle Unterlagen vor dem Zugriff oder der Einsichtnahme durch Dritte sicher aufzubewahren, übersandte Dokumente zur Sitzung mitzubringen und sämtliche Unterlagen, die eine Personalmaßnahme betreffen, nach der entsprechenden Befassung zu vernichten bzw. zu löschen. Zur Wahrung der Bestimmungen über den Datenschutz haben sie sich gegenüber dem Verantwortlichen nach der Datenschutzgrundverordnung gesondert zu erklären. Alle Präsidialratsmitglieder erhalten eine interne Erklärung zum Datenschutz, die zu unterzeichnen und an die Geschäftsstelle zurückzusenden ist. Zur Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes kann sich der Vorsitzende des Datenschutzbeauftragten des für Justiz zuständigen Ministeriums bedienen.

Änderungen der in der Geschäftsstelle hinterlegten persönlichen Daten sind von den Präsidialratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Jedes ständige Präsidialratsmitglied ist verpflichtet, geplante Abwesenheiten, die voraussichtlich einen der regelmäßigen Sitzungstage betreffen, z. B. Urlaube oder Dienstreisen, der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Die Entschädigung der für die Tätigkeit für den Präsidialrat anfallenden Reisekosten richtet sich nach den geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Thüringen. Diese sind auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck innerhalb von drei Monaten bei dem für die Justiz zuständigen Ministerium einzureichen.

9. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 24. Juni 2024 in Kraft.

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