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Studium und Praktika

Studium

Das juristische Voll-Studium beträgt in der Regel mindestens 4 Jahre (§ 5a DRiG). Mindestens zwei Jahre davon müssen an einer Universität in Deutschland absolviert werden.
In Thüringen wird das Studium der Jurisprudenz nur an der Friedrich-Schiller-Universität Jena angeboten. Allerdings gibt es auch juristische Lehrstühle an der Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät). An der Technischen Universität Ilmenau und an der Fachhochschule Schmalkalden wird ebenfalls Recht gelehrt.

 

Aufgeschlagener Gesetzestext mit abgelegter Brille

Gegenstand des universitären Studiums sind im Wesentlichen die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts und des Europarechts.

Praktika

Zwei Stapel Verfahrensakten sind auf dem Schreibtisch des Bearbeiters abgelegt

Die praktische Studienzeit für Studierende der Rechtswissenschaften ist geregelt in § 5a Abs. 3 S. 2-3 DRiG i.V.m.  § 15 ThürJAPO.

Sie soll den Studierenden einen Einblick in die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung vermitteln. Die Studierenden sollen durch Anschauung und Information erfahren, wie Praktiker mit den Rechtsnormen umgehen und Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit erhalten. Sie sollen die sozialen Bedingungen und Auswirkungen des Rechts und den Zusammenhang zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht kennen lernen.

 

 

Sie interessieren Sich für die Modalitäten der praktischen Studienzeit? Weitere Informationen finden Sie hier oder im Hinweisblatt im Downloadbereich.

  • Praktische Studienzeiten - Voraussetzung für die Zulassung zur staatl. Pflichtfachprüfung

    Als Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind (frühestens) nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters Studienzeiten von insgesamt dreizehn Wochen abzuleisten, davon grundsätzlich (mindestens) je drei Wochen als Gerichtspraktikum und als Verwaltungspraktikum und die restliche Zeit (sieben Wochen) bei einer Stelle (ggf. mehrere Stellen) nach Wahl der/des Studierenden.

    Weist die Praktikumsstelle einen engen Bezug zum gewählten universitären Schwerpunktbereich auf, können auch die gesamten dreizehn Wochen dort abgeleistet werden; ebenso möglich ist es in diesem Fall, z. B. zehn Wochen an der Stelle mit dem Bezug zum Schwerpunktbereich und drei Wochen Gerichts- (oder Verwaltungs-)Praktikum abzuleisten.

  • Anerkennungsvoraussetzungen

    Die Anerkennung als Praktikum im Sinne des § 15 ThürJAPO kann durch das Justizprüfungsamt regelmäßig nur dann erfolgen, wenn es durch eine Person geleitet wird, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder die vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet den Grad eines Diplomjuristen erworben hat und in der Justiz, im Verwaltungsdienst, als Rechtsanwalt oder als Notar tätig ist. Für das Verwaltungspraktikum reicht es auch, wenn die Ausbildung durch eine andere Beamtin / einen anderen Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst geleitet wird.

    Um vom Justizprüfungsamt anerkannt zu werden, muss das Praktikum zudem nach den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) innerhalb der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Maßgeblich sind dabei die Vorlesungszeiten / vorlesungsfreien Zeiten der Universität, an welcher die Studierende / der Studierende in demjenigen Semester studiert, in welches die praktische Studienzeit fällt. Während eines Auslandssemesters kommt es somit auf die an der ausländischen Universität geltende vorlesungsfreie Zeit an.

     

  • Anerkennung der Ausbildung für den gehobenen Dienst als praktische Studienzeit

    Abgeschlossene Ausbildungen für den gehobenen Justizdienst und den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst werden als praktische Studienzeiten anerkannt (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 ThürJAPO).

  • Bescheinigung zur Vorlage bei der Anmeldung zur Prüfung

    Am Ende der einzelnen praktischen Studienzeit erhalten die Studierenden von der ausbildenden Stelle eine Bescheinigung, die später für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt wird. Diese soll folgende Angaben enthalten:

    • Name der/des Studierenden
    • Zeitraum der praktischen Studienzeit "von - bis" (Datum des ersten und des letzten Tages der praktischen Studienzeit)
    • Stelle, bei der die praktische Studienzeit absolviert wurde
    • Darlegung, dass die Betreuung durch eine Person mit der o.g. Qualifikation (sh. Anerkennungsvoraussetzungen) erfolgt ist

    Wird die Bescheinigung von der Person, die die praktische Studienzeit betreut hat, selbst unterzeichnet, ergibt sich die entsprechende Qualifikation regelmäßig bereits aus der der Unterschrift beigefügten Dienstbezeichnung / Amtsbezeichnung /  Berufsbezeichnung. Andernfalls sollte im Text der Bescheinigung auf die Betreuung durch eine entsprechend qualifizierte Person hingewiesen werden , z.B.

    • "unter Anleitung der Frau Rechtsanwältin X"
    • "betreut durch Herrn Regierungsrat Y"

    Soweit die Bescheinigung durch Gerichte und Behörden ausgestellt wird, sollte sie mit einem Dienstsiegel versehen werden.

  • Dauer der täglichen Anwesenheit und Inhalte

    Die Dauer der täglichen Anwesenheit sowie die konkreten Inhalte des Praktikums bestimmt die jeweilige Ausbilderin / der jeweilige Ausbilder, grundsätzlich ist von einer regelmäßigen drei- bis vierstündigen Anwesenheit auszugehen.

  • Beispiele für Ausbildungsstellen

    Beispiele für Ausbildungsstellen in der praktischen Studienzeit (nicht abschließend).

    Im Rahmen des Gerichtspraktikums:

    • Zivilgericht, Mieterschutzverein, Verbraucherschutzverband
    • Staatsanwaltschaft, Strafgericht, Jugendgericht
    • Strafvollzug, Bewährungshilfe, Landeskriminalamt, Polizei, Drogenberatungsstelle, Opferschutzverband
    • Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Industrie- und Handelskammer, Agentur für Arbeit
    • Arbeitsgericht
    • Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsabteilung in einem Wirtschaftsunternehmen, einer Bank oder Versicherung

    Im Rahmen des Verwaltungspraktikums:

    • Thüringer Landtag
    • oberste Landesbehörden
    • Landesoberbehörden (Landesamt für Statistik, Landesamt für Mess- und Eichwesen, Landeskriminalamt, Landespolizeidirektion)
    • Landesmittelbehörden (Landesverwaltungsamt, Landesamt für Bau und Verkehr, Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Landesbergamt, Landesamt für Finanzen, Landesamt für Verbraucherschutz)
    • Untere Landesbehörden (Staatliche Schulämter, Landratsämter)
    • Behörden der mittelbaren Landesverwaltung (Landratsämter und Stadtverwaltungen, Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Klassik Stiftung Weimar)
    • Vertretungsorgane der Gemeinden und Kreise
    • Verwaltungsabteilungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
    • Verwaltungsgerichte

     

    Im Rahmen des Wahlpraktikums:

    • die Fachgerichte erster Instanz (Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte)
    • die Amtsgerichte als Familiengerichte, die Staatsanwaltschaften
    • Notariat, Rechtsanwaltskanzlei
    • Verbände, Körperschaften wirtschaftlicher Selbstverwaltung, Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    • Rechtsabteilung in  Wirtschaftsunternehmen,  Banken oder Versicherungen

    ferner alle Ausbildungsstellen, die allgemein als Ausbildungsstellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen der Wahlstation zugelassen worden sind.

  • Gerichts- und Verwaltungspraktikum

    Das Gerichtspraktikum kann als Gruppenpraktikum (drei Wochen) abgeleistet werden. Die Gruppenpraktika für Studierende der Rechtswissenschaften der FSU Jena bei den Gerichten werden von den Landgerichten durchgeführt. Bitte richten Sie Ihre Anmeldung für das Gerichtsgruppenpraktikum an das Landgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Besteht kein Wohnsitz in Thüringen, ist der Studienort maßgebend.

    Auch das Verwaltungspraktikum kann als Gruppenpraktikum abgeleistet werden. Die Anmeldung für das Verwaltungsgruppenpraktikum ist an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu richten.

    Ein Gruppenpraktikum wird durchgeführt, wenn sich mindestens zehn Personen angemeldet haben und mindestens sieben Personen am ersten Tag des Praktikums teilnehmen. Andernfalls werden die Studierenden, soweit möglich, einer anderen Praktikumsgruppe zugewiesen.

    Fehlzeiten während des dreiwöchigen Praktikums werden nur für bis zu drei Tage und nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests genehmigt. Bei längeren Fehlzeiten bzw. Nichtvorlage eines Attests wird keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

    Die Termine und die Anmeldefrist für die Gruppenpraktika werden rechtzeitig auf den Internet-Seiten des Justizprüfungsamts bekanntgemacht.

    Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Praktikum.

    Die Anmeldung nehmen Sie bitte mittels des im Downloadbereich abrufbaren Formulars bei der jeweiligen Praktikumsstelle vor. Bitte beachten Sie, dass aus verwaltungstechnischen Gründen keine Mehrfachanmeldungen aufgenommen werden.

    Denken Sie bei Verhinderung bitte auch an die Information der Praktikumsstelle.

     

  • Wahlpraktikum

    Wegen der Zulassung zum Wahlpraktikum wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Praktikumsstelle Ihrer Wahl, die unter Berücksichtigung der dienstlichen Gegebenheiten in eigener Zuständigkeit über die Zulassung entscheidet. Juristische Tätigkeitsbereiche oder Institutionen, bei denen das Wahlpraktikum durchgeführt werden kann, finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite (sh. "Beispiele für Ausbildungsstellen").

     

Kontakt

Prüfungsabteilung I - Staatliche Pflichtfachprüfung

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Justizprüfungsamt
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

Telefon: 0361 573511-556
(Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten: Montag und Donnerstag von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr)
E-Mail: Justizpruefungsamt@tmmjv.thueringen.de

Weiterführende Links

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