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Ziele

PEBB§Y dient als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Haushaltsverhandlungen und für eine gleichmäßige Verteilung des verfügbaren Personals auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Das System PEBB§Y ist aber nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsbelastung der einzelnen Bediensteten zu bestimmen. Auch besonderen Verhältnissen vor Ort können die Bewertungen nicht Rechnung tragen. Die Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y können daher nicht die Verpflichtung der Präsidien und Behördenleitungen ersetzen, alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen zu verteilen.

Im Rahmen der Sitzung der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung vom 12. bis 14. April 2016 hat die Kommission einvernehmlich festgestellt, dass PEBB§Y einschl. PEBB§Y-Fach - sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung als auch zum heutigen Zeitpunkt - folgenden Zielen dient:

  • PEBB§Y soll eine zuverlässige Berechnung des Personalbedarfs auf Landesebene gewährleisten, die für die Haushaltsaufstellung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen soll.
     
  • PEBB§Y soll eine angemessene Personalverteilung auf Bezirksebene (z. B. Oberlandesgerichtsbezirk, Landgerichtsbezirk) ermöglichen.
     
  • PEBB§Y soll eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzelne Behörden darstellen. Diesbezüglich erscheint eine Typisierung nach Behördengrößen (klein - mittel - groß) nicht praktikabel. Methodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Behörden im System abgebildet werden. Durchschlagende spezifische Besonderheiten einzelner Behörden sind daher nicht im Wege von PEBB§Y, sondern bei der individuellen Personalzumessung zu berücksichtigen.
     
  • Unter den genannten Voraussetzungen soll PEBB§Y bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Abgrenzung des Personalbedarfs auf der Ebene von Zivil-, Straf-, Familien-, FGG- und Verwaltungsgeschäften bzw. bei den Staatsanwaltschaften und den Fachgerichtsbarkeiten eine Abgrenzung des Personalbedarfs auf der Ebene der Rechtspflegegeschäfte und Verwaltungsgeschäfte ermöglichen.
     
  • Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung sind ein wichtiger Erfolg von PEBB§Y und daher auch weiterhin ein bedeutendes Ziel des Systems.

Als Nicht-Ziele von PEBB§Y sind daher festzuhalten:

  • PEBB§Y kann als Personalbedarfsberechnungssystem auf empirischer Basis keine Aussagen über den künftigen Personalbedarf aufgrund neuer Gesetze bzw. neuer Organisationsabläufe und IT-Strukturen treffen.
     
  • Der Zweck von PEBB§Y liegt nicht in der behördeninternen Geschäftsverteilung. Dies sollte im Vorwort zu den bundeseinheitlichen Systemen deutlich hervorgehoben werden.
     
  • Eine Berücksichtigung aller länderspezifischen Organisationsformen ist von PEBB§Y nicht leistbar.
     
  • PEBB§Y ist kein System für ein bundesweites Benchmarking.

Weitere Informationen zu PEBB§Y

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