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Aufenthaltsrecht

Kommunalabteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales übernimmt zwei Referate des Migrationsministeriums

Ab 01.12.2023 wechseln das Referat 20 (Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Fachaufsicht) und das Referat 21 (Ausländer- und Asylrecht) vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ins TMIK. Beide Referate werden in die Abteilung 3 (Kommunale Angelegenheiten) eingegliedert, die dafür in zwei Referatsgruppen aufgeteilt wird - für Kommunale Angelegenheiten und für Flüchtlinge, Ausländer und Asylrecht. Gleichzeitig wird im TMIK eine „Stabstelle Flüchtlinge, Ausländer- und Asylrecht“ gegründet.

Aufnahme und Unterbringung (TMIK)

Aufenthaltsrecht (TMIK)
 

Das Aufenthaltsrecht und weitere ausländerrechtliche Bestimmungen werden von den Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis vollzogen. Die betreffende Fachaufsicht übt das Thüringer Landesverwaltungsamt aus. Ab dem 01.12.2023 ist das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunlaes die oberste Fachaufsichtsbehörde.

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beinhaltet wesentliche Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern. Maßgebliche Regelungen zum Asyl- und Flüchtlingsrecht sind im Asylgesetz (AsylG) zu finden.

Durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften des TMIK soll ein rechtmäßiger und möglichst gleichmäßiger Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften durch die Ausländerbehörden gewährleistet werden.

Die zehn wichtigsten Herkunftsländer der in Thüringen lebenden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (einschließlich EU-Staaten) sind zum Stichtag 30. Sep. 2023: Ukraine, Syrien, Polen, Rumänien, Afghanistan, Russische Föderation, Bulgarien, Irak, Türkei, Vietnam.
 

Aufnahmen aus Afghanistan

Das Bundesministerium des Innern hat das erforderliche Einvernehmen für die Landesaufnahmeanordnung für afghanische Staatsangehörige in der vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurfsfassung nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt.

Mit der Landesaufnahmeanordnung besteht für afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges in ihrem Heimatland fliehen mussten und durch die Machtübernahme der Taliban ernsthaft bedroht sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei ihren in Thüringen lebenden Verwandten Aufnahme zu finden.

Die bereits hier lebenden Verwandten müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels sein und mindestens sechs Monaten in Thüringen ihren Wohnsitz haben. Sie müssen sich verpflichten, längstens für die Dauer von fünf Jahren für Unterkunft und Lebensunterhalt, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, der nachziehenden Familienangehörigen aufzukommen.

Familienmitglieder im Sinne der Landesaufnahmeanordnung sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder.

Das Aufnahmeverfahren soll in aller Regel durch eine Interessenbekundung der in Deutschland lebenden Personen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eingeleitet werden. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die in Deutschland lebende Person ihren Wohnsitz hat.

Ein Merkblatt (PDF) informiert über das Procedere.

BREXIT – Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.

  • Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten.
  • Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat finden Sie umfangreiche Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen auf Deutsch und auf Englisch.

Zudem finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weitere Informationen des BMI und des BMAS auf Deutsch und Englisch zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2021.                  

Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen

Weitere Informationen und Links

Ansprechpartner und Adressen

Die Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge (BIMF) bündelt Informationen und verweist auf wesentliche Akteurinnen und Akteure.

Zur Webseite der BIMF

Thüringer Zuwanderungs- und Integrationsbericht 2019

Broschüre zum Download (PDF, 3,6 MB)

Weitere Informationen zum Thema Migration

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