„Künstliche Intelligenz bietet große Chancen für eine moderne Justiz“, sagt Christian Klein, Staatssekretär des TMJMV, dazu. „Sie kann Arbeitsabläufe erleichtern, Informationen schneller zugänglich machen und Beschäftigte von zeitraubenden Routinen entlasten.“ Er betont zugleich, dass sich die Justiz mit den Herausforderungen auseinandersetzen muss, die ihr Einsatz mit sich bringt. „Das gilt insbesondere dann, wenn KI-generierte Schriftsätze die Gerichte mit umfangreichen, unübersichtlichen und teilweise fehlerhaften Darstellungen konfrontieren.“
Klein, der im TMJMV auch Digitalisierung zuständig ist, befürwortet den Einsatz von KI. „Entscheidend ist, dass wir die Möglichkeiten der Technologie nutzen, ohne die Grundsätze eines funktionierenden Rechtsstaats aus dem Blick zu verlieren. Dazu gehören verständliches und geordnetes Vorbringen ebenso wie effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit.“
Die Teilnehmer der Tagung fassten eine gemeinsame Abschlusserklärung zu KI-Schriftsätzen:
„Die Präsidentinnen und Präsidenten sehen mit Sorge, dass der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz zur Erstellung von Schriftsätzen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zunehmend vor erhebliche Herausforderungen stellt. Ohne nennenswerten Aufwand können umfangreiche und unübersichtliche Schriftsätze mit schwer auffindbaren Anträgen sowie zahlreichen überprüfungsbedürftigen Quellen- und Rechtsprechungsnachweisen erzeugt werden. Dies bindet erhebliche richterliche Arbeitskraft und beeinträchtigt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit.
Die Präsidentinnen und Präsidenten begrüßen deshalb die Bitte des Bundesrates, bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung rechtliche Instrumente zu schaffen, mit denen die Gerichte dieser Entwicklung wirksam begegnen können.
Technische Hilfsmittel zur Strukturierung oder Zusammenfassung umfangreichen Vorbringens werden das Problem nicht lösen. Es darf nicht Aufgabe einer gerichtlichen KI sein, erst zu ermitteln, welches Rechtsschutzziel verfolgt wird und welches Vorbringen entscheidungserheblich sein soll. Die Verantwortung für einen verständlichen und geordneten Vortrag muss bei den Beteiligten verbleiben.
Die Präsidentinnen und Präsidenten bitten daher die Bundesregierung, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine hinreichend bestimmte Grundlage für verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen in die Verwaltungsgerichtsordnung aufzunehmen. Beispiele finden sich in den Prozessordnungen des Europäischen Gerichtshofs und anderer europäischer Länder.“