Bisher müssen Staatsanwaltschaften Verfahren in solchen Fällen mangels Strafbarkeit einstellen. Strafbar ist nur das „öffentliche“ Verwenden und der Klassenraum ist nicht öffentlich. „Das bedeutet, dass die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts, auf Jugendliche erzieherisch einzuwirken, bisher nicht genutzt werden können. Gleichzeitig entsteht eine fatale Außenwirkung: Schüler, Lehrer und Eltern fühlen sich von Politik und Justiz im Stich gelassen“, erklärt Ministerin Meißner. „Pädagogik in der Schule ist wichtig und hat Vorrang. Leider ist sie nicht immer ausreichend. Wenn Gespräche, Aufarbeitung von Vorkommnissen und die Sensibilisierung gegenüber unserer Geschichte nicht mehr fruchten und die Provokation zum System wird, dann muss der Rechtsstaat handeln können.“
Die Bundesregierung wird gebeten, eine Erweiterung des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB auf den schulischen Bereich zu prüfen. Der Tatbestand betrifft rechtsextremistische Vorfälle, aber auch das Verwenden von Kennzeichen linksextremistischer Gruppen, verbotener terroristischer oder extremistischer Organisationen aus dem Bereich des Islamismus sowie antisemitische Symbolik. Allein in den Jahren 2023 bis 2025 haben sich in Thüringen die bekannten Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen an Schulen nahezu verdoppelt (Anstieg von 92 auf 173 Vorfälle).
„Schule ist kein rechtsfreier Raum. Wenn dort die Symbole gegen unsere Verfassung - sogar wiederholt - ungestraft gezeigt werden dürfen, dann normalisieren wir das Unerträgliche. Der § 86a StGB muss unsere freiheitlich demokratische Grundordnung und damit die Grundlage unseres Zusammenlebens auch in der Schule schützen“, so Meißner.
Zur rechtlichen Einordnung:
Öffentlich im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB ist ein Kennzeichen, wenn seine symbolische Wirkung von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann. Entscheidend ist die tatsächliche Wahrnehmbarkeit.
Im Jugendstrafrecht sollen Rechtsfolgen und Verfahren in erster Linie daran ausgerichtet sein, auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken und weitere Straftaten zu verhindern. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Jugendliche (14-17 Jahre) sind bedingt strafrechtlich verantwortlich. Voraussetzung ist, dass der Jugendliche „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 3 JGG). Heranwachsende (18-20 Jahre) sind generell strafrechtlich verantwortlich – im Einzelfall wird geprüft, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.