Das Thüringer Justizministerium hat den Bedarf an einem wirksameren strafrechtlichen Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen und sexuellen Belästigungen erkannt und bereits gehandelt. Bei der Justizministerkonferenz im Juni haben zwei Initiativen des Freistaats Unterstützung gefunden, die darauf abzielen, Schutzlücken im Strafgesetzbuch zu schließen. Dabei geht es sowohl um Fälle sexualbezogener Einwirkungen ohne Körperkontakt als auch um sexuell bestimmte Berührungen von Kindern.
„Es darf keinen Zweifel daran geben, dass unsere Gesellschaft sexuelle Übergriffe auf Kinder nicht toleriert. Diese klare Botschaft müssen wir frühzeitig senden – durch konsequente Strafverfolgung ebenso wie durch Prävention. Sexuelle Belästigungen von Kindern müssen als besonders schwerwiegend berücksichtigt werden und eine angemessene rechtliche Bewertung erfahren – unabhängig davon, ob sie körperlich oder verbal, durch Berührungen oder durch Worte erfolgen“, sagt Justizministerin Beate Meißner.
Die erste Initiative Thüringens betrifft den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a des Strafgesetzbuches. In seiner derzeitigen Fassung verwendet die Vorschrift den Begriff des Einwirkens auf Kinder mit „pornographischen Inhalten“. Die Anforderungen der Rechtsprechung an diesen Begriff sind hoch. Justizministerin Meißner spricht sich deshalb für eine Überarbeitung aus. Denn in der Praxis kann sexualbezogenes Einwirken auf Kinder durch Bilder, Nachrichten, Gespräche oder andere sexualbezogene Inhalte ohne Körperkontakt strafrechtlich unzureichend erfasst werden, wenn die Inhalte nicht unter den engen Begriff der Pornographie fallen.
Die zweite Initiative betrifft sexuelle Belästigungen zum Nachteil von Kindern. Nach geltendem Recht werden bestimmte sexuelle Berührungen von Kindern, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB liegen, regelmäßig als sexuelle Belästigung nach § 184i StGB erfasst. § 184i Absatz 2 StGB sieht bereits besonders schwere Fälle vor. Bislang umfasst die Vorschrift jedoch nicht ausdrücklich Fälle, in denen das Opfer ein Kind ist. Das Thüringer Justizministerium hat deshalb vorgeschlagen, Taten zum Nachteil von Kindern als weiteres benanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der sexuellen Belästigung in § 184i Absatz 2 StGB aufzunehmen. Dies hätte einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Folge.
„Wenn bereits die gemeinschaftliche Begehung einer sexuellen Belästigung durch mehrere Personen im Gesetz ausdrücklich als Beispiel eines besonders schweren Falls genannt wird, müssen wir erst recht genau hinsehen, wenn das Opfer ein Kind ist. Auch wenn eine solche Tat nicht die Schwelle zu einem schwereren Straftatbestand erreicht, kann sie das Sicherheitsgefühl, das Vertrauen und die Entwicklung eines Kindes tiefgreifend erschüttern. Unsere Aufgabe ist es, dies angemessen zu berücksichtigen und entsprechend unter Strafe zu stellen“, betont Meißner.
Zudem befürwortet das Justizministerium den Beitritt Thüringens zum bundesweiten Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“. Es bietet ein Behandlungsangebot für Menschen an, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, aber verhindern wollen, dass sie diese Impulse in die Tat umzusetzen. Das Angebot wurde im Jahr 2005 an der Charité – Universitätsmedizin Berlin etabliert. „Das Projekt ist deshalb so wichtig, da es darauf ausgerichtet ist, dass Kinder gar nicht erst zu Opfern werden“, so Meißner. „Es bietet die Möglichkeit, potenziellen Tätern ein gesetzkonformes Verhalten zu vermitteln. Wir müssen jede Chance nutzen, sexuelle Übergriffe auf Kinder zu vermeiden.“