„Kinder müssen wirksam vor sexuellen Einwirkungen geschützt werden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen können. Deshalb ist es uns wichtig, Schutzlücken im geltenden Strafrecht zu erkennen und zu schließen. Sexuelle Belästigungen von Kindern müssen als besonders schwerwiegend berücksichtigt werden und eine angemessene rechtliche Bewertung erfahren – unabhängig davon, ob sie körperlich oder verbal, durch Berührungen oder durch Worte erfolgen“, erklärte Thüringens Justizministerin Beate Meißner.
Die erste Initiative Thüringens betrifft den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a des Strafgesetzbuches. In seiner derzeitigen Fassung verwendet die Vorschrift den Begriff des Einwirkens auf Kinder mit „pornographischen Inhalten“. Die Anforderungen der Rechtsprechung an diesen Begriff sind hoch. Justizministerin Meißner spricht sich deshalb für eine Überarbeitung aus. Denn in der Praxis kann sexualbezogenes Einwirken auf Kinder durch Bilder, Nachrichten, Gespräche oder andere sexualbezogene Inhalte ohne Körperkontakt strafrechtlich unzureichend erfasst werden, wenn die Inhalte nicht unter den engen Begriff der Pornographie fallen.
Die zweite Initiative betrifft sexuelle Belästigungen zum Nachteil von Kindern. Nach geltendem Recht werden sexuell bestimmte Berührungen von Kindern, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB liegen, regelmäßig als sexuelle Belästigung nach § 184i StGB erfasst. § 184i Absatz 2 StGB sieht bereits besonders schwere Fälle vor. Bislang umfasst die Vorschrift jedoch nicht ausdrücklich Fälle, in denen das Opfer ein Kind ist. Das Thüringer Justizministerium hat deshalb vorgeschlagen, Taten zum Nachteil von Kindern als weiteres benanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der sexuellen Belästigung in § 184i Absatz 2 StGB aufzunehmen. Dies hätte einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Folge.
„Wenn bereits die gemeinschaftliche Begehung einer sexuellen Belästigung durch mehrere Personen im Gesetz ausdrücklich als Beispiel eines besonders schweren Falls genannt wird, müssen wir erst recht genau hinsehen, wenn das Opfer ein Kind ist. Auch wenn eine solche Tat nicht die Schwelle zu einem schwereren Straftatbestand erreicht, kann sie das Sicherheitsgefühl, das Vertrauen und die Entwicklung eines Kindes tiefgreifend erschüttern. Unsere Aufgabe ist es, dies angemessen zu berücksichtigen und entsprechend unter Strafe zu stellen“, betonte Meißner.
Das Thüringer Justizministerium unterstreicht: Ziel der Initiativen ist eine gezielte und wirksame Weiterentwicklung des Strafrechts, um den Schutz von Kindern in den Fokus zu stellen und weiter voranzubringen.