Thüringens Justiz- und Migrationsministerin Beate Meißner erklärte dazu: „Der Rechtsstaat muss handlungsfähig bleiben. Es geht um Ordnung, Steuerung und eine klare Linie in der Migrationspolitik – das gilt insbesondere auch für Rückführungen. Thüringen setzt die geltende Asyl- und Aufenthaltsgesetzgebung konsequent um. Wer kein Aufenthaltsrecht besitzt, muss unser Land wieder verlassen. Das gilt erst recht für Personen, die hier schwere Straftaten begehen. Straffälligkeit darf keinesfalls folgenlos bleiben.“ Rückführungen aus Deutschland erfolgen prinzipiell auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und seien zumeist eine Folge eines Asylverfahrens mit ablehnendem Ergebnis und der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung, erläutert die Ministerin weiter.
Die Regierungsparteien von CDU, BSW und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Ziel gesetzt, die Zahl der Rückführungen spürbar zu erhöhen. Das zuständige Ministerium hat hierfür die Voraussetzungen unter anderem durch die Schaffung einer landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung (AHE) in Arnstadt geschaffen.
Seit Inbetriebnahme der Einrichtung Mitte August 2025 wurden bis Anfang Juni 2026 bereits mehr als 100 vollziehbar ausreisepflichtige Personen zum Zwecke der Sicherung der Rückführungsmaßnahme dort untergebracht. Die durchschnittliche Verweildauer beträgt derzeit etwa 18 Tage.
„Damit zeigt sich: Die erst im vergangenen Jahr geschaffene Abschiebungshafteinrichtung in Arnstadt hat sich bereits nach kurzer Zeit bewährt. Die Thüringer Landesregierung sieht in der konsequenten Durchsetzung des Aufenthaltsrechts einen wesentlichen Bestandteil staatlicher Souveränität und der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates. Unser Ziel bleibt eine geordnete und rechtskonforme Migrationspolitik“, betont Meißner abschließend.
Hintergrund:
Eine Abschiebung ist in Deutschland möglich, wenn eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG) und die Voraussetzungen für die Durchsetzung der Ausreise vorliegen (§ 58 AufenthG). Zuvor erfolgt in der Regel eine Abschiebungsandrohung mit Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 59 AufenthG). Unzulässig ist eine Abschiebung, wenn im Herkunftsstaat Gefahren wie politische Verfolgung, Folter oder erhebliche Risiken für Leib und Leben drohen (§ 60 AufenthG). Ist eine Abschiebung vorübergehend nicht möglich, kann sie ausgesetzt werden; dies geschieht durch eine sogenannte Duldung (§ 60a AufenthG).