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Ministerium berichtet im Justizausschuss

25/2019
Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Das Thüringer Justizministerium wird in der kommenden Sitzung des Justizausschusses des Landtages über das Verfahren gegen das Zentrum für Politische Schönheit berichten. Ein entsprechender Selbstbefassungsantrag wurde gestellt.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera war Anfang April eingestellt worden, da kein Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage gegeben war. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten daraufhin zugesandt. Konkrete Ermittlungen wie Abhörmaßnahmen oder Durchsuchungen hat es in diesem Fall nicht gegeben. Aus dem Einleitungsvermerk des Verfahrens ergibt sich, dass es für die Staatsanwaltschaft Verdachtsmomente für Straftaten gegeben hat. So ist in einem vom ZPS veröffentlichten Video (https://www.youtube.com/watch?v=nZaCmu-cc3Q) sicht- beziehungsweise hörbar, dass das ZPS darin eigene Verhaltensweisen schildert, die unter anderem auf die Ausspähung und Überwachung eines Abgeordneten des Thüringer Landtags zielen, wie beispielsweise

  • dessen akustische Überwachung,
  • die Herstellung von Bildaufnahmen auch aus dem privaten Bereich, deren Verbreitung dem ZPS durch eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 14.3.2019 zivilrechtlich untersagt wurde;
  • die Anwerbung von Hackern,
  • Gründung eines „zivilgesellschaftlichen Verfassungsschutzes Thüringen“ mit „Langzeitbeobachtung“,
  • Inaussichtstellen einer Auflösung des zivilgesellschaftlichen Verfassungsschutzes bei einem Kniefall/zu Boden sinken vor dem Denkmal.

Durch diese Veröffentlichung hat das ZPS den Anschein für Handlungen gesetzt, die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen, und sich damit bei verständiger, zusammenfassender rechtlicher Betrachtung selbst entsprechender Straftaten bezichtigt, auch wenn die Gruppe, was ebenfalls für alle sicht- beziehungsweise hörbar ist, nicht wörtlich eine Selbstbezichtigung erklärt hat und sich später von der Ernsthaftigkeit ihrer Behauptungen distanzierte. Bei Verdachtsmomenten sind Staatsanwaltschaften nach § 160 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. „Gerade als Justizminister ist es meine Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Staatsanwaltschaften ohne Ansehen der Person prüfen, ob tatsächlich ein strafrechtliches Verhalten gegeben ist“, sagt Justizminister Dieter Lauinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).

„Die Kunstfreiheit ist ein hohes verfassungsrechtliches Gut“, so Lauinger. „Ebenso sind es aber der Rechtsstaat und die Unabhängigkeit der Justiz. Ich kann zwar die Kritik an der Dauer des Verfahrens und auch an der Tatsache verstehen, dass aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente ein Verfahren nach 129 StGB geführt wurde. Es ist jedoch meine Überzeugung, dass sich ein Justizminister grundsätzlich nicht mit einer Einzelfallweisung in die konkrete Arbeit der Staatsanwaltschaft einzumischen hat.“ Im November 2016 hat das Ministerium mit den Leitlinien zur Ausübung des ministeriellen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften deren Eigenständigkeit gefördert und politische Einflussnahme eingeschränkt.

Hintergrundinformation:

  • Nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder mit einem Abhörgerät abhört.
  • Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer z. B. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung  befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt  oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
  • Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer Daten ausspäht.
  • Nach § 132 StGB macht sich strafbar, wer z. B. eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
  • Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
  • Nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Erhält sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis, hat sie nach § 160 Abs. 1 StPO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen, mithin Ermittlungen aufzunehmen.

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