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Humanitäres Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt schaffen

19/2018

Die Zahl der rechtsextremistischen und rassistischen Gewaltstraftaten ist besorgniserregend hoch. Opfer dieser Gewaltstraftaten sind häufig Menschen mit Migrationshintergrund.

„Die Zahl der rechtsextremistischen und rassistischen Gewaltstraftaten ist besorgniserregend hoch. Opfer dieser Gewaltstraftaten sind häufig Menschen mit Migrationshintergrund. Falls diese Menschen zugleich Opfer einer rechten Gewaltstraftat und ohne Aufenthaltsrecht sind, muss man sie durch ein humanitäres Bleiberecht besser schützen“, sagt Thüringens Justiz- und Migrationsminister Dieter Lauinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Der Freistaat hat für die morgige Sitzung des Bundesrates einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht. „Wir halten es für erforderlich, durch eine entsprechende Änderung des Aufenthaltsgesetzes die Situation der Betroffenen zu verbessern“, sagt Lauinger. „Als Lösung schlagen wir vor, den aufenthaltsrechtlichen Schutz der Opfer von rechtsextremistischen oder rassistischen Gewaltstraftaten dem aufenthaltsrechtlichen Schutz der Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung gleichzustellen.“ Diesen wird nach Paragraph 25 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht gewährt. „Auf diese Weise würden wir den Betroffenen nach ihrer Gewalterfahrung in Deutschland Sicherheit und Schutz bieten können“, sagt Lauinger. „Zugleich ist die Schaffung einer gefestigten Aufenthaltssituation auch bedeutsam für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Täter.“ Der zweite Aspekt des Entschließungsantrags zielt darauf ab, den Rechtsanspruch auf eine Duldung in Paragraph 60a Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erweitern. Danach soll zukünftig die Abschiebung eines Ausländers auch verpflichtend auszusetzen sein, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Vergehens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, sofern es sich bei dem Vergehen um eine rechtsextremistische oder rassistische Gewaltstraftat gegen Ausländer handelt. Dies gilt bislang nur bei Straftaten, die als Verbrechen gewertet werden. „Aber auch bei solchen Vergehen ist eine Anwesenheit der Opfer für die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegen die Täter häufig von wesentlicher Bedeutung“, so der Minister. „Die Aufklärung und Verfolgung von allen Formen rechtsextremistischer oder rassistischer Gewaltstraftaten darf nicht durch eine eventuelle Abschiebung eines Zeugen behindert werden.“

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