„Im Grundgesetz und in der Verfassung des Freistaates Thüringen wird der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen besondere Bedeutung verliehen. Daneben verpflichtet uns der Schutz der Menschen vor körperlicher Unversehrtheit, Umweltstraftaten noch konsequenter zu ahnden. Dies setzen wir nun um“, sagt Justizminister Dirk Adams (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). „Zur Verhinderung gefährdender oder schädigender Handlungen muss der Schwerpunkt zunächst im verwaltungsrechtlichen Vollzug, insbesondere in der konsequenten Anwendung von Anordnungsbefugnissen und Vollstreckungsmöglichkeiten, liegen. Darüber hinaus müssen Verstöße jedoch mit den Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt werden.“
Die Bekämpfung von Umweltkriminalität fordert interdisziplinäre Fachkenntnisse beispielsweise in Chemie, Biologie, Geologie, Tiermedizin und Technik. Auch die Notwendigkeit spezieller Anforderungen an die Eigensicherung der Ermittelnden und die Komplexität der Bestimmungen aus dem Umweltverwaltungsrecht stellen Herausforderungen dar. „Für eine wirksame Verfolgung ist deshalb eine verfahrensübergreifende besonders enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits notwendig“, so Adams. „Für diese haben wir nun einen konkreten Rahmen.“
Um die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Polizei und Verwaltungsbehörden künftig noch weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren, ist bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Koordinator Umwelt bestimmt worden. Er wird als zentraler Ansprechpartner dienen und dazu beitragen, die Arbeit der einzelnen Institutionen abzustimmen. Daneben wird auch geregelt, wann die Verwaltungsbehörden die Staatsanwaltschaften unterrichten und wann die Polizei einzuschalten ist. Dies gilt beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben von Mensch beziehungsweise Tier geführt hat. Umgekehrt wird auch geregelt, wie die Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaften zu beteiligen sind.
Hintergrund: Straftaten gegen die Umwelt sind im Wesentlichen Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) und sonstige umweltrelevante Delikte nach strafrechtlichen Nebengesetzen, beispielsweise §§ 71 f. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Straftatbestände aus den Bereichen Tierschutz, Tierarzneimittel sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz sind insbesondere im Tierschutzgesetz, im Arzneimittelgesetz, im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, in der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung, in der tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung, im Sprengstoffgesetz beziehungsweise im Produktsicherheitsgesetz aufgeführt.