Minister Adams: „Dies ist ein weiterer Schritt, um den vor dem Krieg geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine unkomplizierte Einreise in das Bundesgebiet und einen sicheren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Es ist richtig, dass die Bundesrepublik von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, die sich aus dem Aufenthaltsgesetz anlässlich der Feststellung des Bestehens eines sogenannten Massenzustroms infolge des bewaffneten Konflikts in der Ukraine durch den Rat der Europäischen Union ergibt.“
Die Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ermöglicht die nachträgliche Einholung des erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. Sie gilt für:
- Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 22. Mai 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind,
- ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 22. Mai 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, sowie
- ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen.
Die Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels finden rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern im Bundesgebiet nachträglich bis zum 23. Mai 2023 eingeholt werden.
Fortlaufend aktualisierte Informationen zur rechtlichen Situation der Einreise und des Aufenthalts aus der Ukraine erhalten Sie auf der Webseite des TMMJV https://justiz.thueringen.de/themen/migration/ukraine