Die Verpflichtung Asylsuchender, ihnen angebotene Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen, ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen, so des § 5 Asylbewerberleistungsgesetz, die diese Arbeitsgelegenheiten unter bestimmten Bedingungen vorschreiben, insbesondere wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Die meisten Kommunen setzen die Arbeitspflicht auch um, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang.
„Durch eine Beschäftigung können sich Asylbewerber einbringen und auch ihr Selbstwertgefühl steigern“, sagt Meißner. „Wer an solchen Programmen teilnimmt, ist weniger gefährdet, in Perspektivlosigkeit oder gar Kriminalität abzugleiten. Zudem können Vorurteile abgebaut werden.“
Die Erfahrungen der Kommunen mit der Arbeitspflicht sind positiv. „Es gibt nur wenige Ausnahmen“, so Meißner. „Gegebenenfalls können und müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.“ So ist eine Leistungskürzung möglich.