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Coronavirus/Covid-19

Sondervermögen "Corona"

Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften für Mehraufwendungen bei der Unterbringung von Geflüchteten aufgrund der Corona-Pandemie

  • I.
    Grundlage

    Das vom Thüringer Landtag am 5. Juni 2020 beschlossene Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umfasst als Mantelgesetz u. a. das Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“. Auf dieser gesetzlichen Grundlage standen entsprechend dem Wirtschaftsplan zum Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zunächst insgesamt 13,35 Millionen Euro für „Zuweisungen an Kommunen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Corona-Virus“ zur Verfügung.

    Mit dem vom Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtages beschlossenen Änderungsantrag vom 08.04.2021 wurden diese Zuweisungen um 500.000 Euro zugunsten anderweitiger Zweckbestimmungen reduziert.

    Zudem ist die Pandemieentwicklung seit Mitte 2020 mit vielfältigen Auswirkungen auf alle Bereiche des gesellschaftlichen und politischen Lebens verbunden, so dass bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, gerade im Bau-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich, nur mit zeitlichen Verzögerungen oder bislang gar nicht   realisiert werden konnten. Gleichwohl besteht an der Durchführung solcher Maßnahmen wegen des nur schwer kalkulierbaren Pandemiegeschehens der kommenden Monate ein fortwährendes Interesse, Infektionen wirksam vorzubeugen und etwaige Ausbreitungen des Virus zu verhindern.

    Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anpassung des Durchführungserlasses vom 7. September 2020, insbesondere der Abrechnungszeiträume und Abrechnungsfristen erforderlich, die auch noch Zeiträume einschließlich des 4. Quartals 2021 berücksichtigen sollen.

    II.
    Anwendungsbereich

    Der Durchführungserlass regelt das Erstattungs- und Abrechnungsverfahren im Hinblick auf die Ausreichung der 12,85 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ für pandemiebedingte Mehraufwendungen im Rahmen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis gemäß  § 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

    III.
    Zweckbestimmung

    Ausgehend davon, dass die Unterbringung von geflüchteten Menschen unter den Bedingungen des Ausbruchs der Corona-Pandemie das Ziel hat, die Untergebrachten weitestgehend vor Infektionen und Erkrankungen zu schützen und dass die zur Unterbringung verpflichteten Kommunen diese Aufgabe seit dem Ausbruch der Pandemie mit hoher Verantwortungsbereitschaft und Initiative erfüllt haben sowie sich auch für noch kommende Zeiträume dieser Aufgabe in hoher Verantwortung stellen, sollen die Mittel des Sondervermögens insbesondere für pandemiebedingte zusätzliche Bedarfe in den Bereichen der konkreten Unterbringung einschließlich Quarantänemaßnahmen, der Beratung und Betreuung der untergebrachten Personen nach § 1 ThürFlüAG, der Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen sowie der Sicherheit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bereit gestellt werden.

    Grundlage der jeweils einrichtungsspezifisch zu veranlassenden Maßnahmen sind die Hygiene- und Pandemiepläne, die Abstimmungen mit den zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort und die jeweiligen speziellen Weisungen der fachvorgesetzten Behörden. Die diesbezüglichen Unterlagen und Dokumente sind als Nachweise für durchzuführende Maßnahmen vorzuhalten.

    IV.
    Art, Umfang und Höhe der Kostenerstattungen

    Mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Höhe von 12,85 Millionen Euro werden notwendige Kosten entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung auf Antrag und Nachweis an die Landkreise und kreisfreien Städte erstattet.

    1. Berechnung des finanziellen Anteils für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften

    Um eine zweckentsprechende und gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, wird der jeweilige Anteil auf der Grundlage der von den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß Belegungsstatistik des Thüringer Landesverwaltungsamtes zum Stichtag 31. Mai 2020 in den Gemeinschaftsunterkünften und dezentral untergebrachten Flüchtlingen nach § 1 ThürFlüAG gebildet.

    Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für den gesamten Abrechnungszeitraum nach Ziffer V.1. zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich aus der Anlage 1. Es handelt sich dabei um maximal erhältliche Beträge, die entsprechend den Bestimmungen unter nachfolgender Ziffer 3. a) und b) gezahlt werden.

    2. Finanzielle Mittel für spezielle Maßnahmen

    Soweit pandemiebedingt Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen geschaffen    oder ertüchtigt werden, stehen für alle kommunalen Gebietskörperschaften zusätzlich finanzielle Mittel in Höhe von knapp 800.000 Euro zur Verfügung. Mit diesen soll ermöglicht werden, dass den erhöhten Risikofaktoren für Menschen mit Behinderungen durch geeignete bauliche Maßnahmen sowie eine hinreichende Ausrüstung und Ausstattung der Räumlichkeiten in Unterkünften, möglichst in Wohnungen, wirksam begegnet werden kann.

    3. Höhe der Kostenerstattungen
    a) Unterbringungsmaßnahmen

    Für die pandemiebedingte Entzerrung der Unterbringung, die erreicht werden kann durch

    • die notwendige Schaffung von Unterbringungsplätzen in Einzelunterbringung, insbesondere für Risikogruppen,
    • die Nutzung von vorhandenen leerstehenden Unterbringungskapazitäten (insbesondere in Standby-Objekten) im Umfang der pandemiebedingt konkret benötigten Unterbringungsplätze,

    und für die Herrichtung und das Vorhalten von Quarantäneunterbringungsplätzen, für

    • Geflüchtete in sogenannter freiwilliger Quarantäne bei unklaren Reisewegen oder in Quarantäne bei Einreisen aus Risikogebieten,
    • Geflüchtete, die Quarantäneanordnungen Folge zu leisten haben,

    erfolgt eine Erstattung je notwendigem Unterbringungsplatz bzw. Quarantäneunterbringungsplatz.

    Die Erstattung gestaltet sich wie folgt:

    • Für die notwendige Schaffung von Unterbringungsplätzen in Einzelunterbringung wird eine Pauschale in Höhe von 250 Euro je Platz und Monat des Abrechnungszeitraums gezahlt. Die Höhe der Pauschale resultiert aus dem erhöhten pandemiebedingten Herrichtungs- und Ausstattungsbedarf für zu schaffende Einzelunterkünfte. Zudem wird mit dieser Pauschale anerkannt, dass Einzelunterkünfte ganz besonders geeignet sind, Infektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und zu verhindern.
    • Für die Nutzung von vorhandenen leerstehenden Unterbringungskapazitäten (insbesondere in Standby-Objekten) im Umfang der pandemiebedingt konkret benötigten Unterbringungsplätze sowie für die Herrichtung und das Vorhalten von Quarantäneunterbringungsplätzen wird eine Pauschale in Höhe von 210 Euro je Platz und Monat des Abrechnungszeitraums gezahlt.
    b) Weitergehende pandemiebedingte Mehraufwendungen im Rahmen der Unterbringung

    Über die Unterbringungsmaßnahmen nach Ziffer IV. 3. a) hinaus werden notwendige Mehraufwendungen für folgende Zwecke erstattet:

    • Präventionsmaßnahmen gegen Coronavirus-Infektionen in den Unterkünften, insbesondere im Bereich der Sanitäranlagen und zur Förderung der Gesundheit, Ausstattung mit Infektionsschutzgegenständen bzw. -materialien (PSA, Plexiglasscheiben, Papierhandtuchmehrbedarf u. ä.),
    • Reinigung und Desinfektion der Unterbringungsobjekte (Dienstleistung) und sächlicher Zusatzbedarf für Desinfektionsmittel/Reinigungsmittel,
    • Anleitung und Betreuung einschließlich Information der Geflüchteten über Entwicklungen der Pandemie sowie einzuhaltende Infektionsschutzregeln und Verhaltensanforderungen, Zusatzbedarf für Informations- und Beratungsmaterial,
    • pandemiebedingt erforderliche Gewährleistung der Sicherheit von Unterbringungsobjekten einschließlich zusätzlicher Sicherheits- und Ordnungskräfte zur Gewährleistung von Quarantäne,
    • spezifische pandemiebezogene Bedarfe für den Einzelfall.

    Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der tatsächlich angefallenen notwendigen Mehraufwendungen. 

    c) Spezielle Maßnahmen

    Der Kostenerstattung im Hinblick auf Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen wird in Höhe der tatsächlich angefallenen notwendigen Mehraufwendungen vorgenommen.

    V.
    Abrechnungsverfahren

    1. Beantragung der Zuweisungen

    Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden auf Antrag die pandemiebedingt angefallenen Mehraufwendungen für die mit diesem Erlass bestimmten Verwendungszwecke jeweils bezogen auf einen zurückliegenden Zeitraum (Abrechnungszeitraum) gegen Vorlage eines vereinfachten Nachweises im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erstattet.

    Es ist das in der Anlage 2 beigefügte Formular zu verwenden.

    Gesamtabrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 15. Dezember 2021.

    Es werden sechs Abrechnungszeiträume und Abrechnungsfristen festgelegt:

    1. 01.03.2020 bis 31.08.2020            Abrechnung bis zum 31.10.2020
    2. 01.09.2020 bis 30.11.2020            Abrechnung bis zum 31.01.2021
    3. 01.12.2020 bis 28.02.2021            Abrechnung bis zum 30.04.2021
    4. 01.03.2021 bis 30.06.2021            Abrechnung bis zum 31.08.2021
    5. 01.07.2021 bis 30.09.2021            Abrechnung bis zum 30.11.2021
    6. 01.10.2021 bis 15.12.2021            Abrechnung bis zum 15.12.2021.

    Mehraufwendungen, die nach dem 15. Dezember 2021 anfallen und abgerechnet werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.

    Abrechnungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Dieses erstattet die beantragten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang. Abweichend hiervon sind Abrechnungen, die für den 6. Abrechnungszeitraum bis zum 15. Dezember 2021 eingehen noch bis zum 31. Dezember 2021 zu erstatten.

    Ggf. erfolgte Abschlagszahlungen werden entsprechend berücksichtigt.

    2. Nicht beantragte Mittel

    Über die konkrete Verwendung der verbleibenden finanziellen Mittel, für die Landkreise oder kreisfreie Städte ggf. bis zum 30. September 2021 keine Erstattung gemäß diesem Erlass beantragt haben und die von ihnen, nach Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt, bis zum 30. September 2021 auch nicht benötigt werden, wird unter Berücksichtigung der dann zu beurteilenden Pandemiesituation und der Zwecksetzung des Sondervermögens von dem für Migration zuständigen Ministerium entschieden. Dies gilt auch, sofern einzelne Landkreise und kreisfreie Städte auf die Mittelinanspruchnahme ganz oder teilweise ausdrücklich verzichten.

    3. Nachweisführung und Kontrolle

    Mit dem Antrag ist der vereinfachte Nachweis der Mittelverwendung gemäß dem Formular nach Anlage 2 zu erbringen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sowie deren Bestätigung durch Unterschriftsleistung ist zu achten. Eine Beifügung der Belege ist nicht erforderlich.

    Die pandemiebedingten Maßnahmen im Bereich der Unterbringung nach
    Ziffer IV. 3. a) (z. B. notwendige Einzelunterbringung, Entzerrung der Belegung, etc.) sind im Formular (Anlage 2) unter konkreter Angabe der Platzanzahl in den betreffenden Objekten zu begründen.

    Die im Rahmen der Ziffer IV. 3. b) entstandenen pandemiebedingten Mehraufwendungen sind im Formular (Anlage 2) in den betreffenden Spalten mit einer Gesamtsumme anzugeben. Erforderliche Maßnahmen für pandemiebedingte einzelfallbezogene spezifische Bedarfe sind betragsmäßig anzugeben und zu begründen.

    Soweit Mehraufwendungen nach Ziffer IV. 3. c) für Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen in einer Gesamtsumme abgerechnet werden, sind im Formular (Anlage 2) die konkreten Maßnahmen darzulegen.

    Aufgrund des beleglosen Abrechnungsverfahrens werden Vor-Ort-Kontrollen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgen. Bei den Kontrollen sind die zu Grunde liegenden Hygiene- und Pandemiepläne, gesundheitsbehördliche Vorgaben und Weisungen sowie die Nachweise (Rechnungen u. ä.) über die in Ansatz gebrachten und vom Land erstatteten Mehraufwendungen vorzulegen und die Inaugenscheinnahme der durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen.

    Auf das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 i. V. m. § 113 der Landeshaushaltsordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

    Sollten Angaben falsch oder unvollständig sein, muss im Hinblick auf daraus resultierende, rechtsgrundlos erfolgte Erstattungen mit der öffentlich-rechtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen seitens des Landes gerechnet werden.

    Erfurt, den 30. Juli 2021

    Dirk Adams
    Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie finden Sie die Thüringer Verordnungen, welche zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen worden sind.

Weitere Informationen

  • Kabinett ermöglicht Versammlungen und Gottesdienste mit Einschränkung

    Das Thüringer Kabinett hat heute mit Blick auf die deutliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes über Regelungen für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes beraten.
    Die Landesregierung hat beschlossen, derartige Versammlungen zu erlauben, wenn sie derzeit notwendigen infektionsschutzrechtlichen Regeln und der aktuellen Seuchendynamik Rechnung tragen. Die Veranstalter müssen insbesondere die Vorgaben der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 erfüllen. Insbesondere darf bei Versammlungen unter freiem Himmel die Teilnehmerzahl 50 nicht überschritten werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sind auszuschließen und natürlich sind die Abstandsregelungen einzuhalten. Der Veranstalter hat die erforderliche Sicherstellung der Hygienevorschriften in einem Schutzkonzept zu konkretisieren und zu dokumentieren.

    Im Gleichklang mit den Änderungen für Versammlungen wurden auch die Regelungen für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte angepasst und Ausnahmen von den Verboten früher zugelassen. Sonstige Zusammenkünfte wie beispielsweise Geburtstagsfeiern oder Grillfeste sind weiterhin untersagt. Die Änderungen wurden am 22. April verkündet und treten ab heute (23. April) in Kraft. 

    Der Beschluss der Landesregierung ist Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Gewährleistung der Ausübung des demokratischen Grundrechtes der Versammlungsfreiheit. Er trägt somit auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung, der zufolge diese Abwägung stets neu erforderlich ist und ein uneingeschränktes Versammlungsverbot auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage mit den zum Schutz der Versammlungsteilnehmer notwendigen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Beschluss und die entsprechende Verordnungsänderung schaffen Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, die sich politisch oder religiös betätigen möchten und definiert zugleich den Handlungsrahmen für Behörden, insbesondere für die Kommunen und die Polizei.  

Medieninformationen zum Coronavirus/Covid-19

  • „Nie wieder!“ Minister Adams zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus


    4/2022
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    „Der Gedenktag ist für uns Erinnerung daran, dass wir die Verantwortung haben, dem Vergessen entgegenzuwirken“, so Justizminister Dirk Adams.   zur Detailseite

  • Thüringen-Monitor 2021: Vertrauen in Justiz gestiegen


    52/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Anlässlich der heutigen Regierungserklärung zum Thüringen-Monitor zeigt sich Justizminister Dirk Adams zufrieden mit den guten Werten für die Thüringer Justiz:   zur Detailseite

  • Thüringer BürgerForum Covid-19: Bürgergutachten an Landesregierung übergeben


    50/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Am 26.11.2021 wurde im Rahmen einer Online-Veranstaltung von Teilnehmenden des Thüringer BürgerForums Covid-19 das Bürgergutachten mit Vorschlägen zur Bewältigung der Corona-Pandemie an die Landesregierung übergeben. Es wurde von Minister Dirk Adams (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Staatssekretärin Dr. Julia Heesen (DIE LINKE.) in Anwesenheit der Landtagsabgeordneten Franziska Baum (FDP) „virtuell“ entgegengenommen, nachdem die ursprünglich für den Landtag geplante Präsenzveranstaltung aufgrund des sich dramatisch entwickelnden Infektionsgeschehens abgesagt werden musste.   zur Detailseite

  • Thüringer Integrationsbeauftragte startet Impfkampagne in neun Sprachen


    30/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge

    „Jede und jeder soll wissen, warum und vor allem wie er sich gegen Covid-19 impfen lassen kann – egal, welche Sprache er oder sie spricht! Deshalb stelle ich gemeinsam mit dem Thüringer Gesundheitsministerium Informationen zum Impfen in Thüringen auf neun Fremdsprachen online bereit“, berichtet Annett Roswora, geschäftsführende Thüringer Beauftragte Integration, Migration und Flüchtlinge.   zur Detailseite

  • BürgerForum in den Startlöchern


    24/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    In diesen Tagen erhalten 80 Bürgerinnen und Bürger Thüringens die Mitteilung, dass sie für die Teilnahme am „BürgerForum COVID-19“ ausgewählt worden sind. Am 9. Juni soll die Auftaktsitzung als Videokonferenz stattfinden.   zur Detailseite

  • Vorauszahlungen für Reisen Thema bei VSMK


    19/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Am Donnerstag findet die 15. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) unter dem Vorsitz von Schleswig-Holstein als Videokonferenz statt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den aktuellen Herausforderungen im Bereich der digitalen Welt.   zur Detailseite

  • Pandemie prägt Themen der Integrationsministerkonferenz


    15/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Gestern fand die 16. Integrationsministerkonferenz unter dem Vorsitz der Hansestadt Bremen als Videokonferenz statt. Einen Schwerpunkt stellten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Integration von Menschen mit einer Migrationsgeschichte dar.   zur Detailseite

  • Einladungen für BürgerForum auf dem Weg


    10/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Die Versendung der Anschreiben an die Bürgerinnen und Bürger, die zur Teilnahme am „Thüringer BürgerForum COVID-19“ eingeladen werden, hat begonnen. „Wir hoffen nun auf eine hohe Zahl an Rückmeldungen. In Baden-Württemberg lag die Quote deutlich über zehn Prozent – das wollen wir gern übertreffen“, sagt Thüringens Justizminister Dirk Adams.   zur Detailseite

  • BürgerForum wird konkret


    8/2021
    Erstellt von Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

    Das „Thüringer BürgerForum COVID-19“ nimmt konkrete Formen an: Mit einem Zufallsverfahren sind 73 Thüringer Kommunen bestimmt worden, aus denen – ebenfalls zufällig – die Bürgerinnen und Bürger ausgewählt werden, die eine Teilnahmeeinladung erhalten.   zur Detailseite

Informationen der Justizeinrichtungen in Thüringen

Damit sich die weitere Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verlangsamt, wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, ist es erforderlich, die sozialen Kontakte auf das Nötigste zu beschränken. Die derzeitige Situation stellt auch die Justiz vor große Herausforderungen. Auch hier müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der Bediensteten, der Verfahrensbeteiligten und auch der Besucherinnen und Besucher zu schützen. Trotz alledem gilt es, die Rechtsstaatlichkeit zu bewahren.

Die vorläufigen Regelungen der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Justizeinrichungen.

Ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte)

Staatsanwaltschaften

Verwaltungsgerichte

Sozialgerichte

Arbeitsgerichte

Finanzgericht

 

Auch die Thüringer Justizvollzugseinrichtungen haben Maßnahmen ergriffen, um die Gefangenen im vor einer Einschleppung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in die abgeschlossenen Bereiche des Justizvollzugs weitestgehend zu schützen. Angehörige und sonstige Besucher von Gefangenen finden bei der jeweiligen Einrichtung aktuelle Informationen auf den Webseiten des Thüringer Justizvollzuges . 

Justizvollzug

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